Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1)Wie verhält sich ein solches Vertragsverhältnis im allgemeinen? Das mir bekannte Verhältnis aus Leistung ( Dienst oder Ware ) und Gegenleistung (Geld) ist ja hier ein wenig umgekehrt, da ich ja nun zuerst eine Geldleistung erbringe, um danach Dienstleistungen zu erhalten.
Die vertraglichen Leistungen stehen auch in Ihrem Fall im Gegenseitigkeitsverhältnis. Grundsätzlich braucht gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB
eine Partei nicht zu leisten, bis die andere Partei ihre Leistung erbracht hat. Es ist also grundsätzlich keine Partei vorleistungspflichtig. Diese Vorschrift ist allerdings in erster Linie auf einen Leistungsaustausch durch Übergabe an Ort und Stelle (z.B. Kaufhaus) zugeschnitten und für moderne Dienstleistungen und Vertriebsformen unpassend.
Daher bestimmt § 320 Abs. 1 S. 1 BGB
im zweiten Halbsatz, dass zuerst die Partei zu leisten hat, die im Einzelfalle zur Vorleistung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich regelmäßig aus dem Vertragsinhalt und den Begleitumständen des Vertragsschlusses. Bei einer P r e p a i d –Card ist die Nutzung nur dann möglich, wenn vorab ein Guthaben aufgeladen wurde, das anschließend verbraucht wird. Hier ergibt sich die Vorleistungspflicht (Zahlungspflicht) des Kunden aus der Natur des Vertragsgegenstandes.
2)Welche rechtliche Zuordnung hat das im voraus an den Dienstleister gezahlte Geld? A Conto Zahlung sollte es nicht sein, eine Verwahrung bezweifele, Guthaben eines Kontos ( auch das sehe ich als fraglich),treuhänderische Verwaltung???? Schlichtweg kann ich dies nicht eindeutig zuordnen.
Um eine Abschlagszahlung/Teilzahlung ( a conto) kann es sich nicht handeln, da sich ein höherer Gesamt-Rechnungsbetrag als die jeweiligen Zahlungen bei „Aufladen" der Karte nicht ergeben kann. Auch die übrigen rechtlichen Einordnungsmöglichkeiten liegen nicht vor.
Es handelt sich um die Gegenleistung für die Telekommunikations-Dienstleistung, § 611 BGB
– möglich ist dabei auch die Einordnung als Entgelt für einen Rechtskauf, § 453 BGB
, nämlich für das Recht, bestimmte Telekommunikationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche Einordnung einer Prepaid-Karte ist insofern in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig vollzogen.
In jedem Fall stellt die Zahlung jedoch ein Entgelt dar.
3) Damit zur Kernfrage: Wenn ich für eine undefinierte Anzahl unbestimmter Dienstleistungen (das ist es ja bei der Zahlung an die Telekom, da ich ja noch nicht wissen kann, wie viele Einheiten der unterschiedlichen Leistungen ich wann in Anspruch nehmen werde, lediglich die unterschiedlichen Preise für eine Einheit X sind definiert) eine Summe vorab an den Dienstleister zahle, müsste es da doch tatsächlich irgendwo eine Regelung geben, die diesen dazu verpflichtet eine Rechenschaft darüber abzulegen, was er mit diesem Geld getan hat? Diese erschließt sich mir nur derzeit nicht.
Ein Einzelverbindungsnachweis kann unabhängig davon beansprucht werden, ob die Zahlung im Voraus oder – wie im Falle eines Telefons mit Vertrag – im Nachhinein erfolgt.
Die maßgebliche Vorschrift hierzu ist § 99 Abs. 1
Telekommunikationsgesetz (TKG), wonach der Teilnehmer vom Telekommunikations-Anbieter (für den folgenden Abrechnungsmonat) verlangen kann, die Nachweise für die Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, zur Verfügung zu stellen.
Maßgeblich ist danach, dass eine Entgeltverpflichtung für die Verbindungen besteht, nicht aber, ob dieses im Voraus oder im Nachhinein entrichtet wurde.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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