19. Juli 2023
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08:38
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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a) Man muss immer zum Monatsende hin kündigen. Nur der Vollständigkeit halber.
b) Wenn man im Moment der Kündigung bereits in der Elternzeit wäre kann man nach § 19 BEEG nur mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn man genau zum Ende der Elternzeit hin kündigen wollte.
Wenn Sie aber nicht in der Elternzeit sind und kündigen oder ein Kündigungsdatum wählen, das nicht genau auf das Ende der Elternzeit fällt, dann greifen Ihre normalen Kündigungsfristen.
Fazit: die Abgabe bis zum 31.07.2023 wird auf jedenfall ausreichen, um fristgemäß zum 31.10.2023 hin als letzten Arbeitstag zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Rückfrage vom Fragesteller
19. Juli 2023 | 09:35
Die genehmigte Elternzeit von zwei Monaten bleibt davon unangetastet, oder kann der jetzige Arbeitgeber mir diese streichen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Juli 2023 | 09:39
Sehr geehrter Fragensteller,
ja, diese bleibt unangetastet.
MfG RA Saeger