Kündigung Webshop bei 1und1

| 3. September 2012 20:30 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte bei 1und 1 einen Webshopvertrag.
Dieser verlängerte sich zum Stichtag jeweils um ein Jahr.
Bezahlt wurde die Grundgebühr monatlich durch Bankeinzug im Voraus.
Der Vertrag wurde nun zum 29.6.12 (Vertragsende) fristgerecht gekündigt. Der Eingang der Kündigung wurde per mail bestätigt und die Kündigung vermerkt.
Die letzte Grundgebühr (für den Zeitraum 29.5-29.6.12) wurde abgebucht.
Soweit alles in Ordnung.
Am 30.6.12 - also bereits nach Vertragsende - erhielt ich von 1und1 eine weitere Rechnung über die Grundgebühr für den Zeitraum 29.6 - 29.7.12.
Diese reklamierte ich.
Darauf erhielt ich am 3.7.12 eine Gutschrift.
Die Gutschrift war aber um einen geringen Betrag gekürzt worden mit der Begründung: "Rückwirkend werden nur Telefongespräche und SMS Versand berechnet. Aus diesem Grund ist es nicht möglich die Rechnungen nur bis Vertragsende zu stellen sondern den vollen Monat zu berechnen".

Ich halte das für Abzocke, was machen die, die z.B. am 2. des Monats Vertragsende haben.
Ist das rechtens? Muss ich die Zusätzliche Gebühr bezahlen?
Für Ihre Antwort vielen dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich sehe keine Zahlungsverpflichtung für Sie.

Der Vertrag endete am 29.6.2012. Für den Folgezeitraum durften keine Gebühren mehr abgerechnet werden.

Es gibt für die Abrechnung über den 29. hinaus keine Rechtsgrundlage. Selbst wenn es technisch nicht möglich sein sollte den Teilmonat abzurechnen, so müsste dann die Gutschrift in voller Höhe vorgenommen werden. Es ist nicht ganz klar, was konkret abgerechnet wurde, ich sehe jedenfalls keine Grundlage.

Sie sollten bei 1 & 1 anfragen, auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage der Zahlungsnspruch beruhen soll.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. September 2012 | 21:49

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