9. Februar 2023
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19:07
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Kündigung erfolgte also unter Bezeichnung der alten Flurstücke, nicht der neuen?
Diese Falschbezeichnung ist dann unschädlich, wenn weiterhin klar ist, was gemeint ist und beide Parteien das selbe Verständnis davon haben, was gemeint ist.
Es kommt also sehr darauf an, was der Empfänger der Kündigung unter dem Inhalt der Kündigung erwarten musste.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt