Kündigung Mietvertrag bei 2 Mieter

9. September 2021 11:41 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

folgende Situation habe ich. Ich bin zum Juli in eine Wohnung gezogen in der mein Freund als Hauptmieter drin stand. Da er die Wohnung länger schon nicht mehr nutzte habe ich diese so übernommen wie sie war und wir standen beide im Mietvertrag.

Nun habe ich die Wohnung am 31 August zum Ende November gekündigt, mir die Unterschrift von meinem Kollegen dafür auf die Kündigung geholt und mit eingetragen das er weiterhin in der Wohnung bleibt wie vorher auch. Die Hausverwaltung hat die Kündigung unterschrieben Ende August und nun hat mir die Hausverwaltung mündlich gesagt das die Kündigung nicht wirksam ist weil entweder beide ausziehen sollen oder gar keiner. Wenn wir beide kündigen wollen müssen wir neu zum Ende Dezember kündigen. Dazu gibt es aber noch kein Schreiben von der Verwaltung. Mein Kollege will die Wohnung aber halten alleine.

Nun meine beiden Fragen.

Ist das von der Verwaltung so rechtens oder gilt die Kündigung als angenommen weil sie unterschrieben wurde von der Verwaltung? Alle Parteien haben unterschrieben.

Sollte es unwirksam sein, ist die Kündigung trotzdem wirksam, wenn ich innerhalb der ersten 14 Tage keine schriftliche Rückmeldung von der Verwaltung bekomme?

Danke :)
9. September 2021 | 13:32

Antwort

von


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E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
Sehr geehrter Ratsuchender.

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

1.
Das ist von der Verwaltung so richtig. Bei mehreren Mietern müssen beide die Kündigung erklären für eine wirksame Kündigung. Durch die Annahme der Kündigung und eine Unterschrift wird eine unwirksame Kündigung nicht wirksam.

Eine wirksamer Mietaufhebungsvertrag liegt auch nicht vor, weil Ihr Freund / Mitmieter nicht mit unterschrieben hat.

Sie brauchen die Unterschrift desjenigen, der mit im Vertrag steht. Sie sind wohl erst im Juli 2021 in den Mietvertrag aufgenommen wurden.

Haben Sie die Unterschrift des Mitmieters, ist eine Kündigung (Zugang beim Vermieter bis spätestens am 04.10.2021) frühestens zu Ende Dezember möglich.

2.
Eine unwirksame Kündigung wird nicht deshalb wirksam, weil der Vermieter / die Verwaltung nicht reagiert. Leider.


Wenn aber hier die Verwaltung mit dem neuen Mieter einverstanden ist, sollte es kein Problem sein, eine Regelung zu finden. Voraussetzung ist aber, wie geschrieben, das Einverständnis / die Unterschrift des Mitmieters.

Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2021 | 13:39

Hallo Herr Eichhorn,


Danke!

Ich glaube sie haben im Sachverhalt überlesen das alle Parteien unterschrieben haben. Ich habe unterschrieben, meine Kollege hat unterschrieben und die Verwaltung hat die Kündigung entgegen genommen und gegen gezeichnet am 30.8 zum Ende November.

Da die Kündigung dadurch nun gültig ist, ändert das was am Sachverhalt? Es gibt keinen neuen mieter. Mein Kollege steht wieder alleine dann im Vertrag. Nur die Verwaltung meint das entweder beide oder gar keiner raus darf.

lG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2021 | 14:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

das habe ich nicht überlesen aber offensichtlich nicht verstanden.

Dass der Kollege der Freund im Mietvertrag ist, war nicht ersichtlich.


Es kommt jetzt auf die [b]Formulierung[/b] im Kündigungsschreiben an und wie das Schreiben dann auszulegen ist.


Richtig ist, dass Sie alleine nicht ohne Weiteres aus dem Vertrag kommen. Ohne weitere Umstände hat die Verwaltung recht. Es müssen beide Mieter kündigen, wenn der Vertrag nicht etwas anderes vorsieht.


Bestehen Sie auf der Wirksamkeit der Kündigung, so ist das Vertragsverhältnis für Sie beide gekündigt.
Insoweit hat die Verwaltung Recht.

Ohne das Kündigungsschreiben und den Mietvertag zu kennen, kann ich Ihnen nicht bestätigen, dass nur Sie aus dem Vertrag ausscheiden. Dann müsste Ihr Schreiben so zu verstehen gewesen sein.

Es kommt auf den genauen Wortlaut an.

Die bloße Unterschrift des Mitmieters auf [u]Ihrer[/u] Kündigung genügt nicht.

Auch nicht die (bloße) Unterschrift der Verwaltung unter der Kündigung. Ich tendiere zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung.

Dass ein Vertrag über Ihr alleiniges Ausscheiden getroffen wurde, sehe ich auch nicht.

Leider habe ich keine besseren Nachrichten für Sie.


Übermitteln Sie mir das Schreiben und den Mietvertrag per Mail, kann ich Genaueres sagen.



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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