Sehr geehrte Ratsuchende,
nach den Vorschriften des Art. L 124-3 (2) sowie Art. L 124-4 (2) des luxemburgischen Code du Travail gilt eine Kündigungsfrist von nur zwei Monaten, da Sie noch keine fünf Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Ähnlich wie nach deutschem Recht können die gesetzlichen Kündigungsregelungen zwar abgeändert werden, jedenfalls wenn durch die Änderung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung entsteht. Dies ergibt sich wiederum aus dem ersten Satz von Art. L 123-3 des Code du Travail.
Jedoch ist eine vertragliche Regelung nichtig (und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt), wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer nachteilig ist, siehe Art. L 123-3, zweiter Satz.
Letzteres dürfte hier, auch ohne die luxemburgische Rechtsprechung zu kennen, zu bejahen sein. Denn durch die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist wird Ihre Dispositionsfreiheit eingeschränkt.
Eine dem § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html" target="_blank">622</a> Abs. 6 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> entsprechende Vorschrift, wonach die vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist dann doch wieder wirksam ist, wenn sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt, fehlt im luxemburgischen Recht.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung anhand der von Ihnen gegebenen Informationen können Sie daher mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Etwas anderes könnte sich gegebenenfalls noch aus einem für Sie anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
Die Vorschriften des luxemburgischen Code du Travail können Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.legilux.public.lu/leg/textescoordonnes/codes/code_travail/Code_du_Travail.pdf" target="_blank">hier</a> nachlesen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
nach den Vorschriften des Art. L 124-3 (2) sowie Art. L 124-4 (2) des luxemburgischen Code du Travail gilt eine Kündigungsfrist von nur zwei Monaten, da Sie noch keine fünf Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Ähnlich wie nach deutschem Recht können die gesetzlichen Kündigungsregelungen zwar abgeändert werden, jedenfalls wenn durch die Änderung eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung entsteht. Dies ergibt sich wiederum aus dem ersten Satz von Art. L 123-3 des Code du Travail.
Jedoch ist eine vertragliche Regelung nichtig (und wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt), wenn die Abweichung für den Arbeitnehmer nachteilig ist, siehe Art. L 123-3, zweiter Satz.
Letzteres dürfte hier, auch ohne die luxemburgische Rechtsprechung zu kennen, zu bejahen sein. Denn durch die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist wird Ihre Dispositionsfreiheit eingeschränkt.
Eine dem § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html" target="_blank">622</a> Abs. 6 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> entsprechende Vorschrift, wonach die vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist dann doch wieder wirksam ist, wenn sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt, fehlt im luxemburgischen Recht.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung anhand der von Ihnen gegebenen Informationen können Sie daher mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Etwas anderes könnte sich gegebenenfalls noch aus einem für Sie anwendbaren Tarifvertrag ergeben.
Die Vorschriften des luxemburgischen Code du Travail können Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.legilux.public.lu/leg/textescoordonnes/codes/code_travail/Code_du_Travail.pdf" target="_blank">hier</a> nachlesen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt