gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1.
Eine fristlose Kündigung erscheint mir unter den von Ihnen geschilderten Umständen durchaus möglich. Sie müssten die Vermieterin am Besten schriftlich auffordern, innerhalb von 2-4 Wochen Abhilfe zu schaffen und können nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist fristlos kündigen. Haben Sie bereits früher die Vermieterin nachweislich (Zeugen oder schriftlich) zur Mängelbeseitigung aufgefordert, so könnten Sie sofort kündigen.
2.
Wenn auf Seiten der Erbengemeinschaft nur 1 Beteiligter unterschrieben hat und die – mögliche - Stellvertretung für die anderen Beteiligten nicht klar zum Ausdruck kommt, dürfte der Vertrag nicht wirksam geschlossen sein.
3.
Die Miete können Sie kürzen, natürlich. Aussagen zur Höhe sind schwierig, aber wenn das Ihr Gewerbe erschwert bzw. beeinträchtigt, erscheinen mir je nach Beeinträchtigung und Umfang von 30% - 40% Minderung durchaus realistisch und angebracht. Letztlich ist dies aber immer eine Frage des Einzelfalls, der in Ihrem Fall also noch einmal genauer untersucht werden müsste.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zuern,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bezüglich der Punkte 1 und 2 hätte ich jedoch noch Fragen:
1. Die Vermieterin wurde ja wie beschrieben schon über Jahre aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Wenn ich ihr nun eine weitere Frist setze und sie mir bspw. mehrere Radiatoren zur Verfügung stellt, würde dies dann schon als Abhilfe bzw. Mängelbeseitigung angesehen?
Bedeutet „fristlose Kündigung", dass ich bereits zu m 31.01.2011 das Mietverhältnis beenden könnte?
2. Was bedeutet „dürfte der Vertrag nicht wirksam geschlossen sein."? Zu welchem Termin könnte in diesem Fall gekündigt werden und bis wann müsste die Kündigung erfolgen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
1.
Wenn Sie dies nachweisen (= beweisen) können, bedarf es einer erneuten Fristsetzung natürlich nicht. Die Raumtemperatur muss mit den vorhandenen Möglichkeiten erreicht werden, ausserdem müssten Sie ja den Strom der Radiatoren bezahlen, was nicht sein kann.
Fristlos bedeutet sofort, morgen, wenn Sie so wollen und es Ihnen möglich ist. Meist werden 14 Tagen für die Räumung benötigt und daher dieser Zeitraum gewählt.
2.
Nicht wirksam geschlossen bedeutet, dass kein Mietvertrag zustande gekommen ist, Sie hätten dann nur ein Nutzungsverhältnis. welches Sie jederzeit (also ebenso morgen) beenden könnten durch Räumung. Einer Kündigung bedürfte es dabei nicht.
Wenn Sie mit aller Macht aus dem Miet-/Nutzungsverhältnis heraus wollen, sollten Sie auch sämtliche Gründe, zumindest hilfsweise heranziehen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Soweit Sie für die weitere Vorgehensweise anwaltlicher Hilfe bedürfen, bin ich gerne bereit, Sie dabei entsprechend zu unterstützen, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr natürlich angerechnet werden würde.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt