24. April 2019
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15:37
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Aufgrund der automatischen Verlängerungen von jeweils 18 Monaten hat sich meines Erachtens der Mietvertrag zwischenzeitlich bis zum 31.05.2020 verlängert. Hier unterstelle ich, dass Sie bis Ende November keine ordentliche Kündigung bzw. einen Widerspruch zur Verlängerung ausgesprochen haben.
Eine ordentliche Kündigung ist meiner Meinung nach also erst wieder zum 31.05.2020 unter Einhaltung der 6-monatigen Kündigungsfrist möglich, mithin bis Ende November 2019 auszusprechen.
Aufgrund des Wasserschadens jedoch halte ich auch eine frühere Beendigung im Wege einer außerordentlichen, also fristlosen, Kündigung für möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie dem Vermieter bereits den Mangel (Wasserschaden) angezeigt und nachweisbar unter Fristsetzung zur Behebung des Wasserschadens aufgefordert haben. Diese Frist muss sodann erfolglos abgelaufen sein. Dies unterstellt, können Sie das Mietvertragsverhältnis außerordentlich, also fristlos mit sofortiger Wirkung (oder einer Notfrist von z.B. 2 Wochen), kündigen. Die Kündigung sollte schriftlich und nachweisbar (z.B. Einwurfeinschreiben) erfolgen.
Eine mögliche Formulierung wäre z.B.:
Hiermit kündige ich das zwischen uns geschlossene Mietverhältnis (Mietvertrag v. ...) außerordentlich mit sofortiger Wirkung, da Sie den angezeigten Wasserschaden in unserer Einheit bis heute trotz entsprechender Fristsetzung nicht behoben haben. Hilfsweise kündige ich den Mietvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich.
Die übrigen Formulierungen zur Kaution etc. können beibehalten werden.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)