Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 573a I BGB muss das Gebäude vom Vermieter bewohnt sein. Dies bedeutet, der Vermieter muss selbst in einer Wohnung wohnen, nach BayOLG NJW-RR 91, 1036 mwN muss dies aber nicht bereits bei Abschluss des zu kündigenden Mietvertrages der Fall gewesen sein.
Beachten Sie die um drei Monate längere Kündigungsfrist.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
nach § 573a I BGB muss das Gebäude vom Vermieter bewohnt sein. Dies bedeutet, der Vermieter muss selbst in einer Wohnung wohnen, nach BayOLG NJW-RR 91, 1036 mwN muss dies aber nicht bereits bei Abschluss des zu kündigenden Mietvertrages der Fall gewesen sein.
Beachten Sie die um drei Monate längere Kündigungsfrist.
Ich hoffe meine Antwort hilft Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin