19. Juni 2020
|
14:46
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Sie können den Vertrag nicht unter Berufung auf § 622 BGB kündigen, denn diese Vorschrift gilt nur bei Arbeitsverhältnissen.
Für Dienstverhältnisse, deren Dauer nicht bestimmt ist, gilt § 621 BGB, § 620 Abs. 2 BGB.
Da diese Vorschrift aber nicht zwingend ist, kann davon durch Vertrag abgewichen werden.
> Die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten gilt.
Die Frist versößt auch nicht gegen § 309 Nr. 9a BGB (Bindung von mehr als zwei Jahren).
Es bleibt damit für eine vorzeitige Beendigung nur eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB), die aber einen wichtigen Grund und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraussetzt, oder eine Aufhebungsvereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19. Juni 2020 | 15:14
Herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort. Ich würde mich freuen, wenn sie mir noch folgende Zustzfrage beantworten könnten:
Kann ich den Vertrag kündigen und direkt in ein Angestelltenverhältnis wechseln in dem ich die gleiche Tätigkeit als Angestellter ausführe, oder muss ich dann die 6 Monate warten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Juni 2020 | 15:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie "könnten" unter Verletzung des Dienstvertrages direkt wechseln.
Aber Sie "dürften" nicht, weil dies eine Vertragsverletzung darstellt, die Sie u.U. schadensersatzpflichtig und/oder vertragsstrafenpflichtig macht. Das hängt von der konkreten vertraglichen Regelung ab.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt