28. Mai 2016
|
17:31
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Vertrag können sie selbstverständlich - unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist- immer kündigen. Dies sollte schriftlich geschehen.
Das Problem, dass ich sehe ist, dass sie keinerlei Vertragsunterlagen meher haben und somit nicht nachvollziehen können, wer ihr Vertragspartner ist oder welche Kundennummer sie dort haben.
Um diese Daten zu bekommen, fallen mir nur drei Wege ein:
a) Da per Lastschrift abgebucht wird, müssen sie bis zur nächsten Lastschrift warten, auf der die Daten angegeben sind.Unter Umständen ist dort auch nur eine Gläubiger-ID oder eine Mandatsreferenznummer eingetragen.
Bitte fragen sie dann bei ihrer Bank oder der Bundesbank ( Service-Nr: 069 9566-3181) dann nach der Zuordnung dieser Daten. Sobald sie den Gläubiger kennen, können sie sich auf seiner Homepage über die Kündigungsfristen informieren und schriftlich kündigen. Um ihre Kundennumer zu erhalten könnten sie den Gläubiger dann anschreiben oder anrufen, was vermutlich der schnellste Weg ist.
b) Wenn die Zeit bis zur nächsten Abbuchung zu lange dauert, können sie bei der Bank sogenannte Micro-Fishs (kostepflichtig!!!) anfordern, also eine Kopie ihrer Kontoauszüge für den betreffenden Zeitraum bestellen. Dies ist kostenpflichtig. Hier können sie dann mit den Daten wie unter a beschrieben die Indentifikation des Gläubigers vornehmen und ihre Kundennummer erfragen.
c) Die letzte -und mit Abstand schlechteste-Methode, wäre die kommende Lastschrift trotz bestehender Zahlungspflicht aus dem Vertrag zurückzugeben ( regelmäßig binnen 6 Wochen möglich) und auf eine Reaktion ihres Vertragspartners zu warten. Dieser Reaktion können sie dann ale für die Kündigung erfprderlichen Daten entnehmen und sich über Kündigungsfristen in den im Internet veröffentlichen AGBèn ihres Vertragspartners informieren. Bitte beachten sie bei dieser Vorgehnsweise , dass ihnen Kosten aus der Rücklastschrift wie auch eventuelle Mahngebühren und Zinsen entstehen, da sie sich im Verzug befinden.
Aber weitere Möglichkeiten ihren Vertragspartner herauszufinden sehe ich nicht. Dies ist jedoch unumgänglich um kündigen zu können. Eine Kündigung ist nämlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was bedeutet sie muss ihrem Vertragspartner auch zu gehen. Die Kündigigungsfrist beginnt erst mit Zugang zu laufen. Sie sind beweispflichtig, dass eine Kündigung erfolgt ist, sollten diese daher als Einschreiben, Fax mit Sendebestätigung oder E-Mail versenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow