Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vertragsbruch, der ggf. seit 2 Jahren besteht, berechtigt nicht unbedingt zu einem Anspruch auf Schadensersatz.
Einen Schaden müssen Sie nicht nur tatsächlich erlitten haben, für den Anspruch müssen Sie auch die Kausalität nachweisen.
Wegen der nachweisbaren, über 2-Jahre erfolgten unerlaubten freiberuflichen Tätigkeiten, können Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ggf. ohne eine sonst erforderliche Abmahnung umsetzen, z.B. eine Kündigung.
Dagegen könnte der Mitarbeiter Klage erheben.
Ob eine außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht bezüglich einer Nebentätigkeit möglich ist, ist § 626 Abs. I BGB zu entnehmen, vorsorglich sollten Sie auch eine ordentliche Kündigung, wegen Vertragsbruch aussprechen. Die Beweislast läge bei Ihnen, aber Sie teilen ja mit, XING unterstützt Sie mit Informationen. Diese sollten Sie bereits jetzt sichern!
Wie Sie selbst darstellen, "versäumte" es der Angestellte lediglich, diese Nebentätigkeit anzumelden.
So wird er sich auch verteidigen und den Verstoß bagatellisieren.
Damit steht lediglich ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht im Streit, nämlich die arbeitsvertragliche Pflicht, sich eine Nebentätigkeit genehmigen zu lassen.
Eine Feststellungsklage mit dem Ziel zu klären, ob und wie lange er freiberuflich war, könnte dann ggf. im Wege der Wiederklage erfolgen.
Es ist gerade Ihre Aufgabe, einen Schaden aufgrund der nicht genehmigten Nebentätigkeit zu kalkulierten.
Der Mitarbeiter hatte ja bei Ihnen einiges geschafft. Dass Sie stets den Verdacht hatten, dass er zu langsam oder abgelenkt wirkte, rechtfertigt das keinesfalls einen pauschalen 50%-Abzug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vertragsbruch, der ggf. seit 2 Jahren besteht, berechtigt nicht unbedingt zu einem Anspruch auf Schadensersatz.
Einen Schaden müssen Sie nicht nur tatsächlich erlitten haben, für den Anspruch müssen Sie auch die Kausalität nachweisen.
Wegen der nachweisbaren, über 2-Jahre erfolgten unerlaubten freiberuflichen Tätigkeiten, können Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen ggf. ohne eine sonst erforderliche Abmahnung umsetzen, z.B. eine Kündigung.
Dagegen könnte der Mitarbeiter Klage erheben.
Ob eine außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht bezüglich einer Nebentätigkeit möglich ist, ist § 626 Abs. I BGB zu entnehmen, vorsorglich sollten Sie auch eine ordentliche Kündigung, wegen Vertragsbruch aussprechen. Die Beweislast läge bei Ihnen, aber Sie teilen ja mit, XING unterstützt Sie mit Informationen. Diese sollten Sie bereits jetzt sichern!
Wie Sie selbst darstellen, "versäumte" es der Angestellte lediglich, diese Nebentätigkeit anzumelden.
So wird er sich auch verteidigen und den Verstoß bagatellisieren.
Damit steht lediglich ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht im Streit, nämlich die arbeitsvertragliche Pflicht, sich eine Nebentätigkeit genehmigen zu lassen.
Eine Feststellungsklage mit dem Ziel zu klären, ob und wie lange er freiberuflich war, könnte dann ggf. im Wege der Wiederklage erfolgen.
Es ist gerade Ihre Aufgabe, einen Schaden aufgrund der nicht genehmigten Nebentätigkeit zu kalkulierten.
Der Mitarbeiter hatte ja bei Ihnen einiges geschafft. Dass Sie stets den Verdacht hatten, dass er zu langsam oder abgelenkt wirkte, rechtfertigt das keinesfalls einen pauschalen 50%-Abzug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen