Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist maßgeblich, was im Vertrag vereinbart worden ist, da es kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht gibt, weshalb Sie zu Recht davon ausgehen, dass eine Aufhebung des Vertrages nur bei Einverständnis der Gegenseite möglich ist.
Auch erscheint die von Ihnen zitierte AGB-Klausel , welche 30% Schadenersatz bei Nichtabnahme der Küche festlegt, zulässig, vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2011, Az. 5 U 767/11 (dort wurden 25% festgesetzt).
Die Problematik erscheint aber in der Tat dadurch lösbar, dass aufgrund des noch nicht erfolgten Aufmaßes noch kostenfrei Änderungen vorgenommen werden können und bei dann hoffentlich verbesserter Kommunikation die gewünschte Küche eingebaut wird.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Grundsätzlich wollen wir mit geringstmöglichem finanziellen Einsatz aus der Situation heraus kommen.
Bitte gehen Sie daher einmal dediziert auf unsere Idee mit der Abänderung der Planung von einer gesamten Küchenzeile auf lediglich einen einzigen Schrankkorpus ein.
Wie wäre diese Änderung im Zweifelsfall rechtlich zu beurteilen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Solange sich Ihr Änderungswunsch im Wesentlichen im bisherigen Kostenrahmen bewegt und die Idee somit nicht gegen den Grundatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstößt, erscheint sie grundsätzlich möglich. Eine abschließende Beurteilung kann erst in Kenntnis aller Details, insbesondere nach Prüfung des Kaufvertrages, erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt