Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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63667 Nidda
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E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
1. Wenn die Versöhnungsphase länger als 3 Monate angedauert hat, beginnt die Trennungsphase erneut.
2. Die Wiederaufnahme der Ehe hat zur Folge, dass die Ehe als fortbestehend betrachtet wird. Die Trennungsphase wird also so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden. Entsprechend kann der Konsumentenkredit unterhaltsmindernd berücksichtigt werden.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Also die Versöhnungsphase hat ein Jahr gedauert, danach wurde die Ehe wieder aufgenommen.
Muss man bei der Unterhaltsberechnung den Verwendungszweck für die Konsumentenkredite angeben? (Was ist erlaubt und was ist nicht erlaubt?)
Ein Autokredit stellt aber kein Konsumentenkredit dar und wird bereits bei den Fahrkosten mitberücksichtigt. Ist das auch korrekt?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend für die Berücksichtigung des Darlehens ist der eheprägende Charakter. (Auch ein Verbrauch für Reisen kann eheprägend sein).
Auch die Anschaffung eines Pkw kann eheprägend sein. Die Fahrtkosten sollen vor allem die laufenden Kosten abdecken. Letzten Endes ist die Anerkennung als eheprägendes Darlehen immer eine Einzelfallentscheidung.
Die Behauptung alleine, dass das Geld für die Ehe ausgegeben wurde, reicht nicht aus wenn Ihre Frau dies bestreitet. Sie müssten dann beweisen, wie das Geld ausgegeben wurde. (Also: Ja, der Verwendungszweck muss angegeben werden).
Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt