Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Die "Kulanz" des Händlers ist wohl mehr der Einsicht geschuldet, dass ein "Audi Erstzulassung Oktober 2017" mangelfrei zu sein hat und die Gewähr dafür auch nicht ausgeschlossen werden kann, § 476 BGB.
Fordern Sie also den Händler mit Fristsetzung (ca. 10 Tage) auf, auch die "hinten rechts total zerkratzte" Scheibe auszutauschen ist, Kulanz hin oder her.
Denn in der Tat gilt: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar", § 477 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Guten Abend,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Habe ich das richtig verstanden, dass es unerheblich ist, dass mir der Schaden erst auf der Fahrt nach Hause, also nach der Übergabe/Abnahme des Gebrauchtwagens aufgefallen ist und ich es nicht schon vorher bemängelt habe?
Dann werde ich mit Ihren Tipps mein bestes versuchen. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
M.L.
Gerne:
Ja, Sie haben das richtig verstanden und haben ja auch einen Zeugen, das Sie das erst später gesehen haben.
Anders wäre es, wenn Sie den Mangel bei der Übergabe bemerkt und nicht "bemängelt" hätten. Z.B. bei auffälligen Mängeln wie Beulen oder grobe Kratzer im Lack.
Das Autohaus müsste Ihnen das Gegenteil beweisen, etwa so, dass nach der Übergabe z.B. in einer defekten Waschstraße der Kratzer entstanden ist. Dann haftet der Händler nicht. So verhält sich das mit der Beweislastumkehr.
Viel Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt