17. September 2006
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10:49
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 229 Abs. 1 SGB V ist jede Kapitalleistung, die als Versorgungsbezug zu werten ist, weil sie an Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus früherer Beschäftigung oder Tätigkeit gewährt wird, beitragspflichtig. Irrelevant ist, wer diesen Versorgungsbezug finanziert hat. Auch Sie allein könnten die Beiträge entrichtet haben.
Beachtet werden müssen in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch Einnahmen aus einer Lebensversicherung. Abschließend beurteilt werden kann der Sachverhalt aber erst nach Einsicht in sämtliche Verträge und Zahlungsbescheide.
Es ist festzustellen, dass gegen Aufforderungen wie in Ihrem Fall mehrere Klagen vor dem Bundessozialgericht anhängig sind, das hoffentlich bald klärt, ob eine Heranziehung rechtens ist (die entsprechenden Sozialgerichte haben dies leider so gesehen).
Prinzipiell sind Sie gegenüber der Krankenkasse wegen den allgemeinen sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten aus den §§ 60 ff. SGB I auch auskunftspflichtig.
Ich rate Ihnen, einen im Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung Ihres Falles und ggf. mit der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbescheid zu beauftragen; hierfür steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt