14. Oktober 2015
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15:18
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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in der Tat besteht für den verbrachten Zeitraum im EU Ausland grds. nur die Auslandsversicherung. Es empfiehlt sich ein genaues Studium der Vertragsbedingungen bezüglich eines etwaigen Rücktransports und der Kostentragung hierfür sowie die zeitliche Fortgeltung der Auslandsversicherung auch im Inland. Hierzu gibt es grundsätzlich keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Wenn man die Beiträge für die GKV während der Abwesenheit nicht zahlen will, gibt es grds. 2 Möglichkeiten:
1) Abmelden mit Wiederaufnahmepflicht nach Rückkehr. UU ist hier in Anbetracht möglicher schwerwiegender Erkrankungen eine Vollmacht zwecks Antragsstellung nach Rückkehr für Dritte ratsam. UU kommt es aber zu Problem bei der Wiederaufnahme, da sich einige Kassen überaus unkooperativ zeigen, einen ernsthaft Erkrankten ohne Gerichtsverfahren wieder zu versichern. Zumindest bei freiwillig Versicherten kommt es hier regelmäßig zu Problemen.
2) Eine Anwartschaftsversicherung gegen Entgelt mit automatischer Wiederaufnahme nach Rückkehr - um die 45 € pro Monat, solange keine PKV im Spiel ist. Im Zweifel ist dies die sicherste und risikoärmste Variante. Dementsprechend rate ich diese Variante Ihnen beiden an, auch wenn bei Pflichtversicherten die dementsprechende Notwendigkeit als nicht so hoch wie bei Ihnen selbst anzusetzen ist.
Die Versicherungspflicht einen Monat nach Austritt aus der Krankenversicherung richtet sich im Übrigen nach § 19 Abs. 2 SGB V: "Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Ergänzung vom Anwalt
14. Oktober 2015 | 15:21
Selbstverständlich soll es oben nicht im "EU-Ausland", sondern im "Nicht-EU Ausland" heißen.Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -