Krankenversicherung bei BAV

9. April 2025 13:21 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich bin zur Zeit gesetzlich bei der hkk krankenversichert.

Bis zum 31.01.2025 wurden für die KV+PV folgende Einkommen berücksichtigt.
1. Betriebsrente
2. ALG1
3. Beitrag für 10 Jahre wegen Kapitalauszahlung in 2033

Ab 01.02.2025 beziehe ich kein ALG1 mehr.

Ab 01.08.2025 beziehe ich meine BfA Rente. Antrag habe ich heute gestellt.

Die Krankenversicherung behauptet nun, dass ich mich für die Zeit vom 01.02.2025-31.07.2025 freiwillig krankenversichern muss, da ALG1 zum 31.01.2025 beendet wurde.

Die Krankenkasse bekommt doch aber weiterhin mtl. Beträge aus meiner mtl. Betriebsrente und der Kapitalauszahlung. (Siehe Punkt 1+3 oben)

Frage:
Warum muss ich mich jetzt für 6 Monate freiwillig versichern, wenn doch jeden Monat Beiträge aus der BAV an die Krankenkasse gezahlt werden?

Schließlich zahle ich für meine Betriebsrente sogar den doppelten KV Beitrag + den Beitrag für die Kapitalauszahlung.

Frage: Werden Beiträge aus Betriebsrenten nicht als Einkommen für die KV+PV anerkannt?


9. April 2025 | 14:32

Antwort

von


(912)
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich habe Ihre Anfrage bezüglich der Notwendigkeit einer freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 geprüft und möchte Ihnen hierzu eine rechtlich fundierte Antwort geben.

1. Beendigung des Arbeitslosengeldes I und Auswirkungen auf die Krankenversicherung:

Mit dem Ende Ihres Bezugs von Arbeitslosengeld I zum 31. Januar 2025 endet auch Ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Bezieher von Arbeitslosengeld I versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Fällt dieser Bezug weg, entfällt auch die Versicherungspflicht. In solchen Fällen wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel als freiwillige Versicherung fortgesetzt, sofern keine anderweitige Versicherungspflicht oder -berechtigung besteht.

2. Beitragspflicht von Versorgungsbezügen (Betriebsrenten):

Ihre Betriebsrente sowie die in Aussicht stehende Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung (BAV) unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten solche Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen. Allerdings begründen diese Einkünfte für sich genommen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern dienen lediglich als Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe.

3. Erforderlichkeit der freiwilligen Versicherung:

Da mit dem Ende Ihres Arbeitslosengeldes I die Versicherungspflicht entfällt und die Betriebsrente keine neue Versicherungspflicht begründet, ist eine freiwillige Mitgliedschaft erforderlich, um weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu bleiben. Ohne diese freiwillige Versicherung bestünde kein Krankenversicherungsschutz, was erhebliche Risiken birgt.

4. Beitragshöhe während der freiwilligen Versicherung:

Während der freiwilligen Mitgliedschaft werden Beiträge auf alle beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, einschließlich Ihrer Betriebsrente und der Kapitalauszahlung. Für freiwillig Versicherte gibt es jedoch keinen Freibetrag auf Betriebsrenten, wie das Bundessozialgericht am 5. November 2024 entschieden hat (Az. B 12 KR 9/23 R). Das bedeutet, dass freiwillig Versicherte auf die volle Höhe ihrer Versorgungsbezüge Beiträge entrichten müssen.

Fazit:

Die Notwendigkeit einer freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Juli 2025 ergibt sich aus dem Wegfall der Versicherungspflicht durch das Ende des Arbeitslosengeldes I und der Tatsache, dass Ihre Betriebsrente keine neue Versicherungspflicht begründet. Die Beiträge aus Ihrer Betriebsrente werden dabei vollständig zur Beitragsberechnung herangezogen, ohne Anwendung eines Freibetrags.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


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