2. September 2007
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21:28
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 9 Absatz 3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung ist es Ihre vertragliche Obliegenheit, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von dem Versicherer beauftragen Arzt untersuchen zu lassen.
Eine Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten kann eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den Versicherer rechtfertigen.
Allerdings ind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer recht hoch, vgl. OLG München VersR 1997, 689.
Nach dieser Entscheidung kann eine Kündigung erst dann erfolgen, wenn der Versicherer den Versicherten nachdrücklich auf die Folgen weiterer Verstöße durch eine Abmahnung hingewiesen hat.
Das ist hier nicht geschehen.
Im übrigen ist es Ihre Obliegenheit, den vom Versicherer benannten Azrt aufzusuchen, nicht aber den Versicherer bei Terminskollisionen im Vorfeld zu informieren. Daher halte ich auch die Begründung des Versicherers für fehlerhaft. Der Versicherungsvertrag verpflichtet Sie nicht zu ausdrücklichen Absagen, daher ist das Unterlassen auch kein Kündigungsgrund.
Primär lässt sich jedoch mit der o.g. Entscheidung argumentieren.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt