Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Wenn Sie zum 30.04.2020 kündigen, würden Sie von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe erhalten (§ 159 Abs. 3 SGB III). Gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich dadurch die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel, also um sechs Monate. Sie würden also bis 30.10.2020 kein Arbeitslosengeld erhalten.
Es erscheint insofern sinnvoller, dass Sie sich weiter arbeitsunfähig schreiben lassen und Krankengeld beziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Wenn Sie zum 30.04.2020 kündigen, würden Sie von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe erhalten (§ 159 Abs. 3 SGB III). Gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich dadurch die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel, also um sechs Monate. Sie würden also bis 30.10.2020 kein Arbeitslosengeld erhalten.
Es erscheint insofern sinnvoller, dass Sie sich weiter arbeitsunfähig schreiben lassen und Krankengeld beziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt