Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihr Fall betrifft eine durchaus typische Situation im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme.
Aus Ihrer Sicht wären Ansprüche gegen Ihre private Krankentagegeldversicherung oder Ihren Arbeitgeber zu prüfen.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber aufgrund Ihres Arbeitsvertrages sind deshalb ausgeschlossen, weil die Wiedereingliederung als Rehabilitationsmaßnahme dient, während derer Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht voll nachkommen können.
Ansprüche gegen die Versicherung sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (z.B. MBKT 78 § 1 Abs. 1 bis 3) ebenfalls ausgeschlossen, denn gegen einen Verdienstausfall infolge einer Krankheit besteht im Rahmen der Krankentagegeldversicherung leider kein Schutz (VerSR 1993, 297).
Obwohl eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung (entweder von Arbeitsentgelt/Lohn oder Krankentagegeld) nicht besteht, zahlen kulante Versicherungen durchaus anteilige Beträge. Das gilt teilweise auch für Arbeitgeber.
Hier müssten Sie ansetzen und versuchen eine Leistung zu erhalten.
Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, wenden Sie Sich bitte an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim oder eine Kollegin / einen Kolllegen Ihrer Wahl.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihr Fall betrifft eine durchaus typische Situation im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme.
Aus Ihrer Sicht wären Ansprüche gegen Ihre private Krankentagegeldversicherung oder Ihren Arbeitgeber zu prüfen.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber aufgrund Ihres Arbeitsvertrages sind deshalb ausgeschlossen, weil die Wiedereingliederung als Rehabilitationsmaßnahme dient, während derer Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht voll nachkommen können.
Ansprüche gegen die Versicherung sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (z.B. MBKT 78 § 1 Abs. 1 bis 3) ebenfalls ausgeschlossen, denn gegen einen Verdienstausfall infolge einer Krankheit besteht im Rahmen der Krankentagegeldversicherung leider kein Schutz (VerSR 1993, 297).
Obwohl eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung (entweder von Arbeitsentgelt/Lohn oder Krankentagegeld) nicht besteht, zahlen kulante Versicherungen durchaus anteilige Beträge. Das gilt teilweise auch für Arbeitgeber.
Hier müssten Sie ansetzen und versuchen eine Leistung zu erhalten.
Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, wenden Sie Sich bitte an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim oder eine Kollegin / einen Kolllegen Ihrer Wahl.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt