Krankengeld Wiedereingliederung

5. September 2008 15:01 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vom 24.06. - 31.07.2008 eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von tägl. 4 Stunden gemacht. Davor war ich seit 26.03.08 krank. Ich bin davon ausgegangen, das in dieser Zeit meine private Krankenversicherung weiterhin Krankentagegeld zahlt, da mein Arbeitgeber auf dem Wiedereingliederungsplan die Frage nach Zahlung von (Teil-)Arbeitsentgeld verneint hat. Leider hat sich das als falsch herausgestellt.
In den Versicherungsbedingungen meiner KV §1 Abs.3 steht, dass die Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nur vorliegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorüberliegend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und in keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Das kann aber doch nicht sein, ich war schließlich noch krank!!!
Außerdem hätte meine KV schön weiter bezahlt, wenn ich keine Wiedereingliederung gemacht hätte und noch länger 100% Arbeitsunfähig gewesen wäre.

Ich habe im Internet gelesen:
"Nach Definition der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Arbeitsunfähigkeit löst in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld aus.
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer noch bestimmte Aufgaben seiner Tätigkeit ausüben, jedoch nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Die Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme besteht dann wieder, wenn er gesundheitlich in der Lage ist, die Arbeit vollständig zu leisten.
Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll.
Hinzu habe ich gehört, das eine 50% Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt ist mit einer 100%, da ich meinen derzeitigen Arbeitsvertrag bei einer Wiedereingliederung, die vom Arzt vorgeschrieben wurde, nicht erfüllen konnte."

Nun zu meinen Fragen:

- Habe ich trotzdem Anspruch auf Krankengeld meiner privaten Krankenversicherung, oder ist diese mit ihren Versicherungsbedingungen fein raus?

- Welche Möglichkeiten habe ich ansonsten, für die Zeit der Wiedereingliederung, eine Leistung zubekommen?

Ich weiß einfach nicht mehr weiter, da ich 5 Wochen ohne irgendeine Leistung über die runden kommen muß, obwohl ich gearbeitet habe, bzw. eigentlich noch Krank war.

Ich hoffe, Sie können sich positiv auf mein Schreiben äussern.

Mit freundlichen Grüßen


-- Einsatz geändert am 05.09.2008 15:19:43
Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


Ihr Fall betrifft eine durchaus typische Situation im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

Aus Ihrer Sicht wären Ansprüche gegen Ihre private Krankentagegeldversicherung oder Ihren Arbeitgeber zu prüfen.


Ansprüche gegen den Arbeitgeber aufgrund Ihres Arbeitsvertrages sind deshalb ausgeschlossen, weil die Wiedereingliederung als Rehabilitationsmaßnahme dient, während derer Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht voll nachkommen können.


Ansprüche gegen die Versicherung sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (z.B. MBKT 78 § 1 Abs. 1 bis 3) ebenfalls ausgeschlossen, denn gegen einen Verdienstausfall infolge einer Krankheit besteht im Rahmen der Krankentagegeldversicherung leider kein Schutz (VerSR 1993, 297).

Obwohl eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung (entweder von Arbeitsentgelt/Lohn oder Krankentagegeld) nicht besteht, zahlen kulante Versicherungen durchaus anteilige Beträge. Das gilt teilweise auch für Arbeitgeber.


Hier müssten Sie ansetzen und versuchen eine Leistung zu erhalten.


Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, wenden Sie Sich bitte an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim oder eine Kollegin / einen Kolllegen Ihrer Wahl.



Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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