Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst haben Sie einen Anspruch, der sich aus den von Ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergeben müßte, und zwar dem Grunde als auch der Höhe nach.
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von 13,00€/Tag von der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse) gezahlt, wenn Sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
im Rahmen der Schutzfristen des § 3 MuSchG
keine Vergütung erhalten (§ 24i Abs.
I SGB V), bzw. 6 Wochen VOR bis 8 Wochen NACH der Geburt (§ 24i Abs.
III S. 1 SGB V), bei normalen Geburten.
Für nicht gesetzlich Krankenversicherte gilt § 19 Abs. II MuSchG
, der den Anspruch auf max. 210€ beschränkt,
der gegen das Bundesamt für soziale Sicherung besteht (Antrag stellen!).
Der Anspruch geht dem Krankengeld vor
(§ 49 Abs.
I Ziff. 3a SGB V) und bewirkt das Ruhen des Krankengeldes und zwar unabhängig von der Höhe dieser Leistung
[BSG v. 25.06.2002: verfassungsgemäß].
Voraussetzungen ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Wenn zu Beginn der Schutzfrist kein Vergütungsanspruch besteht, ist das unerheblich [BAG v. 25.02.2004].
Da Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit besteht, müßte auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld dem Grunde nach bestehen.
Sie sollten also Frist gerecht Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend.
Vielen Dank für die Antwort .
Mir ist weiter unklar, was genau die Zahlung der Schutzfrist betrifft.
Muss das Elterngeld also als Einkommen gesehen werden oder nicht?
Dieser Abschnitt ist mir etwas unklar:
Mit den normalen Geburten und keine Vergütung.
Ich bin selbständige Tagesmutter und daher habe ich natürlich jetzt in der Elternzeit keine Kinder aufgenommen und kein weiteres Einkommen.
Ich werde auf jeden Fall Wiederspruch einlegen und erhoffe mir eine Klärung oder besser gesagt eine Stellungnahme der Krankenkasse.
Das Mutterschaftsgeld ist nur in der Höhe nach vom Einkommen abhängig,
der Anspruch selbst wird durch andere Umstände begründet.
Es kommt nicht darauf an, ob das Elterngeld als Einkommen gilt, was es im Übrigen nicht ist