20. November 2023
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14:52
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Ja, nach der Rechtsprechnung darf der Arbeitgeber Ihnen trotz Krankheit überstunden abziehen.
Das hat so das Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.11.2015 - 5 Sa 342/15, Leitsätze 1 bis 3 unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 374/02) entschieden:
"1. Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt; der Arbeitnehmer ist in diesem Fall
nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sondern kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.
2. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs
nicht hinfällig.
3. Das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu
können, trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin ist nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden
verpflichtet."
2.
So muss es sich konsequenterweise auch mit Überstundenabbau-Frei-Tagen verhalten.
Anders ist das wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wenn Sie im Urlaub erkrankten: "Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die [...] Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."
"Der [b] Freizeitausgleich[/b] zum Abbau von Überstundenguthaben ist [b]mit einer Urlaubsgewährung nicht vergleichbar[/b]. Der Arbeitnehmer erhält freie Tage unter Fortzahlung der Vergütung nämlich nur dafür, dass er an anderen Tagen bereits Arbeitsleistungen erbracht hat, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgingen. Dieser Freizeitausgleich dient nicht einem zusätzlichen Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, sondern der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit." (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015 - 5 Sa 342/15 - II.3. letzter Absatz).
"Der Abbau des Zeitguthabens trotz Arbeitsunfähigkeit verstößt auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem ansonsten eintretenden Anspruchsverlust nach § 326 Abs. 1 BGB [u]infolge[/u] seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte[b] Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung[/b] ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02, aaO)." (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 - 5 Sa 342/15 - II. 4.)
Ihre Auffassung stimmt nicht mit der Rechtsprechung überein. Es muss bei Krankheit bezügich Überstunden und bezahlter Freistellung, die kein Urlaub ist, nicht so gerechnet werden, also ob Sie gearbeitet hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt