Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung darf nur bei vorübergehender Nutzung für ein Jahr in Deutschland genutzt werden. Sobald der regelmäßige Standort im Inland begründet wird, muss das Fahrzeug unverzüglich umgemeldet werden.
Sobald also der Fahrzeughalter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland begründet (bzw. das Fahrzeug hauptsächlich im Inland nutzt), muss das Fahrzeug nach deutschem Recht zugelassen werden.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 StVG, da er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl es nicht zugelassen ist.
Steuerrechtlich ist dann eine widerrechtliche Nutzung gem.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG verwirklicht.
Die widerrechtliche Nutzung liegt im übrigen gem. § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich (d. h. nach der FZV) vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
Keine widerrechtliche Nutzung liegt vor, wenn das Halten dieses Fahrzeuges von der Steuer befreit wäre. Eine solche Befreiung kann sich für ein ausländisches Fahrzeug aus § 3 Nr. 13 KraftStG ergeben.
Diese Befreiung gilt aber nur bis zu einem Jahr für das Halten eines Pkw, sofern sich dieses nur vorübergehend im Inland befindet.
Diese Befreiung greift aber wiederum nicht, wenn ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird/wurde. § 20 FZV regelt die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen demnach nur dann vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Gem. § 20 Abs. 6 FZV gilt als vorübergehend (im Sinne der Absätze 1 und 2) ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt bei Zulassungsbescheinigungen (für Fahrzeuge aus EU-Staaten genügt die dort ausgestellte Zulassungsbescheinigung)
mit dem Tag des Grenzübertritts.
Somit liegt hier eine widerrechtliche Nutzung gem. § 1 Nr. 3 KraftStG vor, und der Fahrzeughalter unterliegt der Steuerpflicht.
Wurden die Steuern nicht entrichtet, so liegt eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vor. Das Finanzgericht Hamburg hat dazu alles in seinem Urteil vom 14. April 2011 (Az. 2 K 246/10) gesagt:
https://openjur.de/u/593208.html
Seit 2009 ist die Zulassung eines Pkw in Deutschland nur noch dann möglich, wenn der Betroffene an der Zulassungsstelle seine Kontodaten hinterlässt und einem Lastschriftmandat zustimmt. Wenn diese Zulassung nicht erfolgt ist und - wie hier - der Zoll das gemerkt hat,
informiert der Zoll die Zulassungsstelle des Wohnortes über die Steuerschulden. Die Zulassungsstelle benachrichtigt wiederum das Ordnungsamt, dessen Mitarbeiter das Auto im Ernstfall, wenn also die auf gelaufenen Steuerschulden nicht spätestens nach der dritten Mahnung bezahlt werden, stilllegen.
Solange Kfz-Steuerschulden bestehen, können im übrigen keine weiteren oder neuen Fahrzeuge zugelassen und angemeldet werden. In Sachen Kfz-Steuer gelten Verjährungsfristen von 4 Jahren – ganz wie beim Bußgeldbescheid. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Forderungen des Finanzamtes geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichem Gruß!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung darf nur bei vorübergehender Nutzung für ein Jahr in Deutschland genutzt werden. Sobald der regelmäßige Standort im Inland begründet wird, muss das Fahrzeug unverzüglich umgemeldet werden.
Sobald also der Fahrzeughalter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland begründet (bzw. das Fahrzeug hauptsächlich im Inland nutzt), muss das Fahrzeug nach deutschem Recht zugelassen werden.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 StVG, da er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl es nicht zugelassen ist.
Steuerrechtlich ist dann eine widerrechtliche Nutzung gem.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG verwirklicht.
Die widerrechtliche Nutzung liegt im übrigen gem. § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich (d. h. nach der FZV) vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.
Keine widerrechtliche Nutzung liegt vor, wenn das Halten dieses Fahrzeuges von der Steuer befreit wäre. Eine solche Befreiung kann sich für ein ausländisches Fahrzeug aus § 3 Nr. 13 KraftStG ergeben.
Diese Befreiung gilt aber nur bis zu einem Jahr für das Halten eines Pkw, sofern sich dieses nur vorübergehend im Inland befindet.
Diese Befreiung greift aber wiederum nicht, wenn ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird/wurde. § 20 FZV regelt die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen demnach nur dann vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Gem. § 20 Abs. 6 FZV gilt als vorübergehend (im Sinne der Absätze 1 und 2) ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt bei Zulassungsbescheinigungen (für Fahrzeuge aus EU-Staaten genügt die dort ausgestellte Zulassungsbescheinigung)
mit dem Tag des Grenzübertritts.
Somit liegt hier eine widerrechtliche Nutzung gem. § 1 Nr. 3 KraftStG vor, und der Fahrzeughalter unterliegt der Steuerpflicht.
Wurden die Steuern nicht entrichtet, so liegt eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vor. Das Finanzgericht Hamburg hat dazu alles in seinem Urteil vom 14. April 2011 (Az. 2 K 246/10) gesagt:
https://openjur.de/u/593208.html
Seit 2009 ist die Zulassung eines Pkw in Deutschland nur noch dann möglich, wenn der Betroffene an der Zulassungsstelle seine Kontodaten hinterlässt und einem Lastschriftmandat zustimmt. Wenn diese Zulassung nicht erfolgt ist und - wie hier - der Zoll das gemerkt hat,
informiert der Zoll die Zulassungsstelle des Wohnortes über die Steuerschulden. Die Zulassungsstelle benachrichtigt wiederum das Ordnungsamt, dessen Mitarbeiter das Auto im Ernstfall, wenn also die auf gelaufenen Steuerschulden nicht spätestens nach der dritten Mahnung bezahlt werden, stilllegen.
Solange Kfz-Steuerschulden bestehen, können im übrigen keine weiteren oder neuen Fahrzeuge zugelassen und angemeldet werden. In Sachen Kfz-Steuer gelten Verjährungsfristen von 4 Jahren – ganz wie beim Bußgeldbescheid. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Forderungen des Finanzamtes geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichem Gruß!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin