6. Januar 2019
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16:51
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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für eine Haftung müsste dem Vermieter ein Verschulden vorzuwerfen sein. Für das Hochwasser selbst trifft ihn kein Verschulden. Das Verschulden könnte darin liegen, dass der Vermieter keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen unternommen hat. Dazu müsste von Ihnen bewiesen werden, dass mit einem Schaden durch das Hochwasser auch mit einem Sockel von 10 cm zu rechnen war. Dagegen spricht, dass durch das Hochwasser im Frühjahr 2018 kein Schaden entstanden ist. Ob Ihnen ein anderer Beweis gelingen wird, kann von hier nicht beurteilt werden. Möglich wäre dies dadurch wenn Sie durch Zeugenaussagen beweisen könnten, dass in der Vergangenheit öfter Hochwasser aufgetreten sind, die ebenfalls einen Schaden verursacht hätten und von denen der Vermieter Kenntnis hatte.
Darüber hinaus könnte der Vermieter haften, wenn Grund für den Wassereintritt im selbst Haus liegt, also ein Mangel der Mietsache vorliegen würde. Dabei kommt es bspw. darauf an auf welchem Weg das Wasser in den Keller gelang. War das Hochwasser so stark, dass das Wasser direkt durch die Fenster eintrat, liegt wohl kein Mangel vor. War der Keller schlecht isoliert, dass das Wasser durch die Wände trat, könnte ein Mangel und somit ein Verschulden vorliegen, was aber im Zweifel zu beweisen wäre.
Sie als Kläger sind beweispflichtig, dass ein Verschulden oder ein Mangel vorlag. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, tragen Sie das Kostenrisiko von ggf. durch das Gericht beauftragte Gutachter.
Ihr Problem besteht auch darin, dass wegen des geringen Streitwertes von 350,00 € gegen das Urteil kein Rechtsmittel (Berufung) gegeben sein wird. D.h. das Urteil beim Amtsgericht kann ggf. nicht korrigiert werden.
Wegen der Beweisproblematik kann von hier auch keine Abwägung Ihrer Chancen im Rechtsstreit zu obsiegen vorgenommen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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