Kostenrechnung meines Anwaltes

22. Dezember 2006 18:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo liebe Anwälte,

Ich bin etwas überrascht über die Kostenrechnung meines Anwalts, den ich beim Rechtsstreit um Unterhalt für mich von meinem Vater in Anspruch genommen habe. Da ich selbst noch Studentin bin hatte ich Gerichts- und Beratungskostenhilfe beantragt und diese auch zugesagt bekommen.
Ich hatte auf Zahlung von Unterhalt geklagt. Zum Prozess ist es allerdings nicht gekommen, da wir uns vor Termin auf eine Einmalzahlung von 8000 Euro vertraglich geeinigt haben. Nun wurde dieser Betrag an meinen Anwalt überwiesen. Von meinem Anwalt erhielt ich nun einen Scheck über knapp 6000 zurück, da dieser gleich seine Kostenrechnung abgezogen hat.

Meine Fragen: Ist das Rechtens ? Muss ich seine Gebühren von Knapp 2000 Euro zahlen ? kann er das einfach von dem Geld einbehalten ? Wird das nicht über die Prozess- oder Beratungskostenhilfe abgerechnet ?

Im Vorraus vielen Dank für eine Antwort und
schonmal schöne Weihnachten.
22. Dezember 2006 | 21:37

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail: Gabriele-Koch@t-online.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Wenn die Klage bereits bei Gericht anhängig war, ist eine 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) und 1,0 Einigungsgebühr (VV 1003) aus dem Streitwert entstanden, der ggf. vom Gericht festzusetzen ist.

Wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, würden diese Gebühren von der Staatskasse übernommen und der Anwalt dürfte nicht mit Ihnen direkt abrechnen.

Wurde die Klage noch nicht eingereicht, ist eine Geschäftsgebühr von ca. 1.3 (je nach Umfang) und 1,5 Einigungsgebühr aus dem Streitwert entstanden.

Diese Gebühren müssten Sie nicht bezahen, wenn Beratungshilfe bewilligt wurde.

Wenn Beratungshilfe bewilligt wurden, müssten Sie einen Berechtigungschein des zuständigen Amtsgerichts erhalten haben, bei Prozesskostenhilfe muss ein gerichtlicher Beschluss vorliegen. Haben Sie eins von beiden, oder wurde lediglich darüber gesprochen, dass evtl. die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Antrag zu stellen? Ihre Aussage, Sie hätten "Gerichts- und Beratungskostenhilfe" ist leider unklar.

Hat der Anwalt ttsächlich Ansprüche gegen Sie, darf er nach dem Urteil des BGH vom 12.09.2002 Az: IX ZR 66/01 aufrechnen, d.h., den Betrag einbehalten.

Ich hoffe, Ihnen damit einen ersten Überblick gegeben zu haben und empfehle dringend, die Angelegenheit mit Ihrem Anwalt persönlich zu klären.

Mit freundlichen Grüßen
RAin Gabriele Koch


ANTWORT VON

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90431 Nürnberg
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