Kostenprüfung

| 9. Juni 2021 04:35 |
Preis: 100,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Zusammenfassung

Ob und ggf. welche Kosten zu übernehmen sind, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Diese sollte - wenn möglichst - zur Vermeidung eines Rechtsstreits schriftlich fixiert werden.

Ich und meine Frau wollen uns scheiden lassen und jeder hat sich einen Anwalt genommen.
Da meine Frau nicht arbeitet, haben wir vereinbart, dass ich auch ihre Anwaltsrechnung übernehme.
Wir haben eine Eigentumswohnung, die uns jeweils zu 50% gehört. Die Wohnung habe ich bewerten lassen (Immobilienwert 280.000,-€) und die hälfte des Immobilienwerts habe ich an meine Frau gezahlt.
Ihr Anwalt hat ihr dazu zu einem Notar geraten. Auch diese Notarkosten habe ich übernommen.
Nun hat mir der Anwalt meiner Frau, seine Rechnung geschickt, um die es hier eigentlich geht.
Seine Forderung beträgt 8.796,48€. Nebenbei, mein Anwalt hat mich nur 1.600,-€ gekostet.
In seiner Rechnung taucht als Position der Gegenstandswert von 140.000,- (Hälfte des Immobilienwerts) auf.
Ich hätte gerne gewusst:
Wieso taucht bei einem Scheidungsanwalt der Betrag 140.000,-€ als Gegenstandswert auf?
Kann die Forderung des Anwalts in der Höhe stimmen.

Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nun muss man leider sagen, es kommt drauf an was vereinbart wurde und was der Anwalt konkret getan hat. Wurde vereinbart, dass die Kosten für das Scheidungsverfahren übernommen werden oder die Kosten die im Zusammenhang mit der Scheidung (wozu die Immobilie gehört) übernommen werden? Wenn letzteres der Fall sein sollte, dann stellt sich die Frage, was der Anwalt konkret gemacht haben soll. Die reine Empfehlung eines Notars, so wie Sie es schildern gehört nicht dazu. Die Gebühren entstehen höchstens, wenn er die Verhandlungen mit dem Notar (was wurde überhaupt notariell vereinbart?) geführt hätte, wofür aus Ihrer Schilderung nichts spricht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Abgesehen davon wäre die durchschnittliche Gebühr 2875,- €. Es fragt sich daher wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt.

Bitte teilen Sie mir die relevanten Informatioen (was wurde genau vereinbart? War der anwalt im Hinblick auf die Immobiliie irgendwie nach außen tätig oder hat "nur" einen Notar empfohlen?) zu und laden Sie die Rechnung hier im Portal hoch. Dann könnte ich mitteilen, ob und was konkret hiergegeben getan werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 9. Juni 2021 | 16:55

Sehr geehrter Hr. Shaladi,

vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
was meine Frau mit ihrem Anwalt vereinbart hat, weiß ich leider nicht.
Der Notar wurde nicht nur empfohlen sondern, er hat einen Ehescheidungsfolgenvertrag aufgesetzt.
Der Notar hat mir dafür auch eine Rechnung von 3112,93 Euro gestellt. Bei der Rechnung bezieht sich der Notar, auf den Geschäftswert von 504.000,- Euro. Der Anwalt meiner Frau sollte sich eigentlich nur um die Scheidung kümmern. Nun behauptet der Anwalt, den Ehescheidungsfolgenvertrag hätte er aufgesetzt und dem Notar übergeben. Damit würde ich eigentlich die Leistung doppelt bezahlen, denke ich.
Da ich diese Plattform das erste Mal nutze, weiß ich leider nicht, wie ich die Unterlagen hier hoch laden kann.
Wen es Ihnen nichts ausmacht, würde ich per E-Mail schicken.

Vielen Dank für Ihre Mühe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2021 | 17:12

Vielen Dank.
Gern kann die Rechnung per E-Mail versendet werden zur Prüfung.
So wie Sie es schildern scheint dies nicht von der Vereinbarung mit Ihrer Frau abgedeckt zu sein. Ob der Anwalt tatsächlich den Vertrag entworfen hat, vermag ich nicht zu beurteilen (und müsste dieser im Zweifel nachweisen). Das kommt auch häufiger vor, allerdings müsste dazu ein eindeutiger Auftrag von Ihrer Frau an den Anwalt erteilt worden sein. Sollte dies der Fall sein, so wären Sie meiner Meinung nach aufgrund der Vereinbarung nur die Scheidungskosten des Anwalts zu übernehmen, nicht zur Zahlung bzw. Erstattung an die Ehefrau verpflichtet.
Bitte senden mir per E-Mail die Rechnung zu. Ich werde diese prüfen und abschließend - ohne dass Mehrkosten enstehen - ebenfalls per E-Mail hierzu Stellung nehmen.

Bewertung des Fragestellers 9. Juni 2021 | 21:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"auch wenn die Beratung nicht Face to Face läuft, bin ich mit der Beratung sehr zufrieden.
Die Antworten lassen kaum auf sich warten, passiert zeitgleich.
ich würde die Dienste des Herrn Shaladi jederzeit wieder in Anspruch nehmen.
Kann ihn nur empfehlen. Vielen herzlichen Dank"