Kostenote vom Anwalt & Anspruch auf verfahrensrelevante Dokumente

10. Juni 2012 15:48 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich (>30J.) habe in einem Strafverfahren gegen mich (Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache, 2x 0,16qm beschädigte Fläche) einen Anwalt beauftragt, der bei der zuständigen SA einen Täter-Opfer-Ausgleich erwirkt hat. Dies lief über eine gemeinnützige Einrichtung und ich habe - ohne weiteres Einwirken des RAes - mich über den TOA mit den beiden geschädigten Parteien in Verbindung gesetzt und den Schaden beglichen bzw. selbst den Schaden entfernt. Daraufhin ist das Verfahren eingestellt worden (E-Mail vom Anwalt mit Kopie des Briefes vom SA).

Nun habe ich vom RA eine Kostennote erhalten, in dem eine "Vereinbarte Vergütung gem. §3a RVG" i.H. von 500€, sowie Auslagen- und Dokumentpauschalen i.H. von ca. 50€ aufgeführt sind und auf diesen Betrag noch einmal 19% Umsatzsteuer draufgeschlagen werden.

Es war im Erstgespräch die Rede von ca. 500€, falls der Anwalt meine Interessen auch nach der Akteneinsicht vertritt. Der Betrag ist an keiner Stelle vorher schriftlich vereinbart worden und es war auch nicht die Rede von zusätzlichen 19% für die Umsatzsteuer. Ist ein derartiger Preis für ein Vorgespräch, Akteneinsicht, Beratung nach Akteneinsichtung und Rücksprache des RAs mit dem SA gerechtfertigt? (Ich möchte nur ein Gefühl dafür bekommen, ob ich mich Zukunft noch einmal von dem RA vertreten lassen möchte oder ob ich in anderen Fällen im Vorfeld die Kosten mit dem RA schriftlich vereinbaren muss (Stichvort 19% Umsatzsteuer))

Ich habe außerdem bisher keinerlei "handfeste" Dokumente, wie z.B. das Schreiben des SA bzgl. Einstellung des Verfahrens oder z.B. die Kopie der Ermittlungsakte, erhalten. Habe ich einen Anspruch auf diese Dokumente und wenn ja, in welchem Umfang? Gilt dies auch für Schriftverkehr zwischen SA und RA?

Vielen Dank und freundliche Grüße.
10. Juni 2012 | 17:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der konkrete Preis ist etwas hoch, aber nicht ungewöhnlich und auch nicht ungerechtfertigt.

Sie sollten in der Zukunft auf jeden Fall eine schriftliche Kostenvereinbarung abschließen.

Sie haben gegen den Anwalt einen Anspruch auf Herausgabe der Dokumente im Original bzw. Kopie. Das gilt für alle Doukumente, die der Anwalt zugesandt bekommen hat, als auch für die Dokumente, die der Anwalt versandt hat, aber auch für die Kopie der Ermittlungsakte.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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