Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1)
Die Argumentation der Gegenseite Ihre Erklärung sei unvollständig kann mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen von Ihnen nicht nachvollzogen werden. Allerdings ist diese (eher theoretische) Problematik auch zum Teil umstritten.
Dennoch:
Sie haben eine Abschlusserklärung abgegeben, welche einer eventuellen Hauptsacheklage der Gegenseite das Rechtsschutzbedürfnis nehmen würde. Dies ist auch Sinn und Zweck dieser Erklärung, da Sie auf sämtliche Rechte verzichten und die Gegenseite nicht mehr klagen braucht (also kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat).
Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich Ihrer Einschränkung (möglicher Kostenwiderspruch) besteht auch nicht, da der Gegenseite ein vollstreckbarer (Kosten-)Titel vorliegt und die Kosten hieraus bei Ihnen vollstreckt werden können. Das heißt auch diesbezüglich müsste die Gegenseite keine weitere Klage einreichen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum Sie sich vorliegend den Kostenwiderspruch vorbehalten wollen. Diese Vorgehensweise ist nur interessant, wenn man selbst keine Veranlassung gegeben hat, dass die Gegenseite gerichtlich vorgegangen ist (zB beim sofortigen Anerkenntnis). In derartigen Fällen sind die (gerichtlichen) Kosten dann nicht zu erstatten.
Das so ein Fall hier vorliegt kann ich jedoch nicht ersehen.
2)
Um die Beantwortung dieser Frage vorweg zu nehmen: JA, es besteht dieser Anspruch.
Die festgesetzten Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens umfassen die Verfahrenskosten. Das heißt die Kosten für die Beantragung der einstweiligen Verfügung gegen Sie. Die verlangten außergerichtlichen Kosten beziehen sich auf die Abmahnung gegen Sie und die Aufforderung an Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese beiden Dinge sind zu trennen.
Die Anspruchsgrundlagen für die Kostenerstattung der Abmahnung sind laut Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag.
Sie haben sich zu Recht gefragt, ob nicht dennoch diese Kosten bereits abgegolten sind. Dies stimmt jedoch nur insofern, als das die außergerichtlichen Kosten anteilig auf die Verfahrenskosten angerechnet werden. Dies ist auch bei Ihnen so geschehen (statt der vollen Gebühr i.H.v. 391,30, haben Sie nur 195,65 € zu erstatten).
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben, und stehe für weitere Hilfe oder anwaltliche Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Tawil
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1)
Die Argumentation der Gegenseite Ihre Erklärung sei unvollständig kann mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen von Ihnen nicht nachvollzogen werden. Allerdings ist diese (eher theoretische) Problematik auch zum Teil umstritten.
Dennoch:
Sie haben eine Abschlusserklärung abgegeben, welche einer eventuellen Hauptsacheklage der Gegenseite das Rechtsschutzbedürfnis nehmen würde. Dies ist auch Sinn und Zweck dieser Erklärung, da Sie auf sämtliche Rechte verzichten und die Gegenseite nicht mehr klagen braucht (also kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat).
Ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich Ihrer Einschränkung (möglicher Kostenwiderspruch) besteht auch nicht, da der Gegenseite ein vollstreckbarer (Kosten-)Titel vorliegt und die Kosten hieraus bei Ihnen vollstreckt werden können. Das heißt auch diesbezüglich müsste die Gegenseite keine weitere Klage einreichen.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum Sie sich vorliegend den Kostenwiderspruch vorbehalten wollen. Diese Vorgehensweise ist nur interessant, wenn man selbst keine Veranlassung gegeben hat, dass die Gegenseite gerichtlich vorgegangen ist (zB beim sofortigen Anerkenntnis). In derartigen Fällen sind die (gerichtlichen) Kosten dann nicht zu erstatten.
Das so ein Fall hier vorliegt kann ich jedoch nicht ersehen.
2)
Um die Beantwortung dieser Frage vorweg zu nehmen: JA, es besteht dieser Anspruch.
Die festgesetzten Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens umfassen die Verfahrenskosten. Das heißt die Kosten für die Beantragung der einstweiligen Verfügung gegen Sie. Die verlangten außergerichtlichen Kosten beziehen sich auf die Abmahnung gegen Sie und die Aufforderung an Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese beiden Dinge sind zu trennen.
Die Anspruchsgrundlagen für die Kostenerstattung der Abmahnung sind laut Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag.
Sie haben sich zu Recht gefragt, ob nicht dennoch diese Kosten bereits abgegolten sind. Dies stimmt jedoch nur insofern, als das die außergerichtlichen Kosten anteilig auf die Verfahrenskosten angerechnet werden. Dies ist auch bei Ihnen so geschehen (statt der vollen Gebühr i.H.v. 391,30, haben Sie nur 195,65 € zu erstatten).
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben, und stehe für weitere Hilfe oder anwaltliche Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Tawil