Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
. Danach kann ein Unternehmen, welches einen Mitbewerber wegen einer Rechtsverletzung aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts abmahnt den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen soweit die Abmahnung berechtigt gewesen ist. Vergleichbare Normen gibt es auch für den Bereich des Markenrechts (§ 14 Abs. 6
, § 15 Abs. 5 MarkenG
) und des Urheberrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG
).
Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts und sämtliche Auslagen, die das Unternehmen durch die Rechtsverletzung hatte.
Diese Kosten werden als Schadensersatz geltend gemacht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, gerne zur Verfügung.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
25.06.2012 | 21:29
Angenommen die Abmahnung ist gerechtfertigt müssen die entstandenen Kosten (Schadensersatz) dann in der Anlage als Kopie beispielsweise rechnungskopien beigefügt werden oder wie sollte dies rein rechtlich geschehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.06.2012 | 21:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten, die Sie als Schadensersatz geltend machen wollen, müssen Sie belegen und hierfür reichen Kopien der Rechnungen aus. Mehr wird auch vom Gestz und den Gerichten nicht verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht