Kostenerstattung bei Fahrtausfall im ÖPNV (Ausfallhonorar beim Arzt, Taxikosten)

30. Juni 2025 11:07 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im örtlichen ÖPNV kommt es vermehrt zu Fahrtausfällen. Die Straßenbahnen fahren in unserem Stadtteil nur alle 20 Minuten, was bei einem Ausfall zur Folge hat, dass ich 40 Minuten auf die nächste Bahn warten muss – wenn sie denn überhaupt kommt. Es war nun wiederholt der Fall, dass Arzttermine aus diesem Grund von mir nicht wahrgenommen werden konnten.

Frage

Dem Arzt steht ein Ausfallhonorar für nicht wahrgenommene Arzttermine zu. Es handelt sich um eine Bestellpraxis, ausschließlich für Privatpatienten (Selbstzahler), für die regelmäßig eine 30-minütige Behandlungszeit eingeplant wird. (Die PKV kommt für die Kosten nicht auf.) Muss das Verkehrsunternehmen diese Kosten erstatten? 

Wenn ich alternativ ein Taxi in Anspruch nehme, um den Arzttermin noch wahrnehmen zu können, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, mir diese Fahrtkosten zu erstatten? Die "Mobilitätsgarantie" des Verkehrsunternehmens sieht vor, dass "im Rahmen der Mobilitätsgarantie für Inhaber von Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten sowie für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit besteht, auf ein Taxi umzusteigen …".
30. Juni 2025 | 11:38

Antwort

von


(2337)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


[b]I.[/b]

In Ihrem Fall stellt sich die Frage, ob das Verkehrsunternehmen für die Kosten eines Ausfallhonorars oder für die Taxikosten aufkommen muss, wenn Sie aufgrund von Fahrtausfällen im ÖPNV Ihre Arzttermine nicht wahrnehmen können.


1.

Ausfallhonorar des Arztes:

Ein Ausfallhonorar kann grundsätzlich dann verlangt werden, wenn der Patient einen Termin nicht wahrnimmt und der Arzt dadurch einen finanziellen Schaden erleidet, weil er den Termin nicht anderweitig vergeben konnte.

Dies setzt voraus, dass der Arzt Sie vorher auf die Möglichkeit eines Ausfallhonorars hingewiesen hat und dass er den Schaden nachweisen kann.

In Ihrem Fall, da es sich um eine Bestellpraxis handelt, könnte der Arzt ein Ausfallhonorar verlangen, wenn er nachweisen kann, dass der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte.


2.

Erstattung durch das Verkehrsunternehmen:

Die Erstattung von Kosten durch das Verkehrsunternehmen hängt von den Bedingungen der "Mobilitätsgarantie" ab.

Diese Garantie sieht vor, dass bei Verspätungen und Fahrtausfällen für Inhaber von Monats-, Halbjahres- und Jahreskarten sowie für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung die Möglichkeit besteht, auf ein Taxi umzusteigen.

Wenn Sie eine der genannten Karten besitzen oder einen Schwerbehindertenausweis mit Freifahrtberechtigung haben, könnten Sie unter Umständen die Taxikosten erstattet bekommen, sofern die Bedingungen der Mobilitätsgarantie erfüllt sind.

Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass das Verkehrsunternehmen für das Ausfallhonorar des Arztes aufkommt, da dies nicht direkt mit der Mobilitätsgarantie in Verbindung steht.


III.

Zusammenfassend:

Das Verkehrsunternehmen könnte verpflichtet sein, die Taxikosten zu erstatten, wenn Sie die Voraussetzungen der Mobilitätsgarantie erfüllen.

Für das Ausfallhonorar des Arztes besteht jedoch keine direkte Erstattungspflicht durch das Verkehrsunternehmen. Es wäre ratsam, die genauen Bedingungen der Mobilitätsgarantie zu prüfen und gegebenenfalls direkt beim Verkehrsunternehmen nachzufragen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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