Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie hätten allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I i.V.m. 311 II Nr. 1, 241 II BGB. Allerdings kommt die Haftung eines potentiellen Vertragspartners nur unter bestimmten sehr engen Vorraussetzungen in Betracht. Grundsätzlich hat jeder die von ihm im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu tragen. Das Risiko, dass später der Vertrag nicht zu Stande kommt und sich die Aufwendungen als nutzlos erweisen, fällt jedem Verhandlungspartner selbst zu. Auch wenn die Parteien sich schon in längeren und ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen befinden, kann jede Seite vom Vertragsschluss Abstand nehmen, ohne sich deshalb bereits wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig zu machen. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das Vertrauen erweckt hat der Vertrag würde mit Sicherheit zu Stande kommen und sodann die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Hier gelten sehr, sehr strenge Kriterien. Sie haben selbst vorgetragen, dass sie nicht explizit den Vertragsschluss als sicher angegeben hat. Ihre Freizeit wäre sowieso nicht als Schaden zu ersetzen. Freizeit wird nur in Ausnahmefällen und ausdrücklich kodifizierten Fällen ersetzt, wie z.B. in § 651 f BGB. Es müsste zudem ein "besoders schwerwiegender" Treueverstoß vorliegen. Ich kann ihren Ärger verstehen, aber schwerwiegendere Fälle wurden vom BGH leider schon mehrfach abgewiesen (z.B. BGH, NJW-RR 2009, 43).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hellmich,
das Ergebnis Ihrer Antwort ist für mich insoweit natürlich wenig zufriedenstellend - zumal ich für die 3D-Planungen der Küche eigentlich sogar noch hätte mit € 150,00 an Kosten belastet werden sollen.
Aber warum darf beispielsweise ein Notar Kosten für einen Kaufvertragsentwurf in Rechnung stellen, wenn dieser später dann nicht beurkundet wird und ich als Verkäufer einer Immobilie gehe mit meinem gesamten, hier nicht gerade geringen Aufwand vollkommen leer aus ?
Mit freundlichen Grüßen
Ich kann verstehen, dass sie mit der Situatuion nicht zufrieden sind. Dennoch bin ich als Rechtsanwalt verpflichtet ihnen die Rechtslage mitzuteilen. Sie würden einen Prozess verlieren und auf den Gerichtskosten. Anwaltskosten etc. ebenfalls sitzen bleiben. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind nämlich die Parteien bis zum endgültigen Abschlusses des Vertrages in ihrer Entscheidung frei und haben das Recht von Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwand der in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Notare sind sicherlich priviligiert, weil es sich hier um eine (teure) Dienstleistung und um Arbeitszeit und nicht Freizeit handelt. Wären die Kosten für die 3D Planung angefallen hätte man zumindest einen eindeutigen Schaden, aber auch dann wäre der "besondere Treuebruchsverstoß" fraglich. Es müssen nämlich alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der Gesetzgeberische Sinn ist der, dass bei einer Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschaden ein indirekter Zwang zum Vertragsabschluss erzeugt werden würde, insbesondere dann, wenn der Vertragsabschluss hoch ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich