Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail: info@ra-moehlenbrock.de
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Es ist nicht grundsätzlich die Hälfte von Unterbringungskosten zu tragen, aber es gibt auch keine Höchstsätze. Es bleibt - wie grundsätzlich im Unterhaltsrecht - eine Beurteilung unter Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, in welcher Höhe eine Beteiligung an Unterbringungskosten zuzumuten bzw. zu übernehmen ist. Dies geht auch aus den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils des BGH hervor.
Für den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/ 05 - FamRZ 2008, 1152, 1154), also nicht grundsätzlich jeweils zu 1/2.
Der BGH hat zu der Berechnung entschieden: „Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/ 05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/ Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 294 ff. m. w. N.).“
Sie zahlen zur Zeit Unterhalt in einer Höhe, welche nach der zugrunde zu legenden Düsseldorfer Tabelle bei einem Kind von 0-5 Jahren zu zahlen ist, wenn ein Einkommen von 1901-2300 netto gegeben ist. Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle gehen aber von 3 Unterhaltspflichten aus (Frau und Kinder). Wenn nur eine Unterhaltspflicht besteht, ist in der Regel zumindest eine Stufe höherzustufen. Auch dies ist zu berücksichtigen.
Rückwirkend kann die Beteiligung nur ab dem Monat verlangt werden, in dem Ihnen die Zahlungsaufforderung zuging.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Eine Sachverhalt ist mir noch unklar. Sie schreiben , dass mit dem Monat des Eingangs der Zahlungsaufforderung die Beteiligung an den Kosten frühestens beginnt. Ich habe lediglich eine mündliche Aufforderung meiner Ex im September diesen Jahres erhalten, die Kosten rückwirkend ab 11/08 zu begleichen. Genügt dies, oder ist hier eine Schriftform erforderlich, um ein Wirksamwerden zu erziehlen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit frdl.Grüßen
Ein Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
genau genommen bedarf es einer Inverzugsetzung, das heißt einer Aufforderung mit einem Zahlungstermin oder einer Mahnung. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aber für den Nachweis ist dies wohl unerlässlich, zumal die Aufforderung bestimmt sein muss.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de