18. September 2006
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19:47
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat kommen Gewährleistungsrechte wegen eines Mangels der Kaufsache durch Asbestverseuchung in Betracht. Entweder können Sie bzw. Ihr Vater Ansprüche gegen den Verkäufer besitzen oder aber neue Käufer gegen Ihren Vater, falls der sich zum neuerlichen Verkauf entschliessen sollte.
Grundsätzlich gilt, das derjenige die Kosten für das Auffinden und Beheben eines Mangels zu tragen hat, der auf der Verkäuferseite steht. Voraussetzung ist aber, dass auch tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Findet sich keine Asbestbelastung, hätten Sie sich geirrt und müssten die Kosten für ein Gutachten selbst tragen.
Ich rate jedoch, einer Argumentation nach dem Motto "hättet Ihr mich doch bloß gefragt" aus dem Wege zu gehen und per Einschreiben/Rückschein genau die Gründe zu nennen, die für Sie eine Asbestbelastung indizieren zu nennen und den Verkäufer unter Fristsetzung zu einer Erklärung über den Asbestgehalt der Wohnung aufzufordern, damit diesbezüglich keine Beweisschwierigkeiten auftreten.
Ein abschließender Hinweis: ein Heizungsfachbetrieb oder Schornsteinfeger (hängt von der Art des Ofens ab) kann oftmals sehr günstig beurteilen, ob Asbestgefahr besteht. Falls Hier eine generelle Gefahr geäußert wird, kann immer noch ein kostenintensives Gutachten zur Klärung aller Details in Auftrag gegeben werden. Vielleicht kann aber auf diesme Weg aber auch schon "Entwarnung" gegeben werden.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt