7. April 2007
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15:11
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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der Gläubiger ist tatsächlich verpflichtet, die entstehenden Kosten für die Rechtsverfolgung seiner Schadensansprüche zu mindern. Die Kosten eines Inkassobüros sind daher nicht immer uneingeschränkt zu erstatten.
Schaltet der Gläubiger zunächst ein Inkassobüro ein und beauftragt er danach einen Rechtsanwalt für den anschließenden Prozess, sind die Inkassokosten nach der überwiegenden Rechtsprechnung dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner erkennbar zahlungswillig oder zahlungsunfähig ist. Dann hätte der Gläubiger zur Schadensminderung unmittelbar einen Anwalt beauftragen müssen. Im Einzelnen ist hier aber vieles umstritten; eine einheitliche gerichtliche Linie gibt es nicht.
Maßgeblich wird insoweit sein, welchen Eindruck Sie im Vorfeld der Beauftragung des Inkassobüros durch Ihre Handlungen und Erklärungen gemacht haben. Wenn Sie im Vorfeld schon eine Ratenzahlung signalisiert haben, werden Sie Inkassokosten dem Grunde nach kaum abwehren können. Zudem haben Sie die Übernahme der Inkassokosten schiftlich bestätigt; an dieser Erklärung werden Sie sich im Zweifel festhalten lassen müssen.
Eine Überprüfung wert sollte Ihnen die Höhe der geforderten Kosten sein. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind nur in Höhe der Gebührensätze der Rechtsanwälte zu erstatten. Die Kosten der Inkassobüros liegen zum Teil höher.
In Ihrem Fall ist zu beachten, dass bei einer einheitlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit durch einen Rechtsanwalt die außergerichtlichen Kosten teilweise auf die Kosten des Gerichtsverfahrens angerechnet worden wären. Dies können Sie bei der vorherigen Tätigkeit des Inkassobüros auch verlangen, da Sie andernfalls schlechter stehen, als es die anwaltlichen Gebührensätze vorgeben. Dadurch reduziert sich aller Voraussicht nach wenigstens der zu erstattende Betrag.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt