8. Dezember 2006
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14:59
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Soweit das Fahrzeug ausschließlich beruflich genutzt wird, sind alle beruflich bedingten Pkw-Kosten Betriebsausgaben. Die Kosten für ein ausschließlich beruflich genutztes Fahrzeug können in voller Höhe abgesetzt werden.
In Ihrem Fall wird das Fahrzeug beruflich und privat genutzt.
Zunächst ist zu klären, ob das Fahrzeug ein Privat- oder Dienstwagen ist. Als Dienstwagen muss es geführt werden, wenn es zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt wird.
Bei einem Privat-Pkw sind alle laufenden und Anschaffungskosten zunächst privat. Die Dienstfahrten sind jeweils nachzuweisen und werden dann mit 30 Cent je Kilometer oder mit dem festgestellten Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs abgesetzt.
Wird das Fahrzeug als Dienstwagen behandelt (mehr als 50% Nutzung als Dienstwagen), so ist es in das Betriebsvermögen einzustellen. Alle Ausgaben für das Auto (Abschreibung auf den Kaufpreis, Benzin, Steuer, Versicherung, Reparaturen) sind dann Betriebsausgaben.
Die auf die private Nutzung entfallenden Kosten müssen aber als Betriebseinnahme verbucht werden.
Dabei ist der private Nutzungsanteil entweder
- pauschal (Ein-Prozent-Regel) mit monatlich einem Prozent vom Listenpreis des Autos (also vom Neupreis incl. Mehrwertsteuer – auch bei Gebrauchtwagen) anzusetzen oder
- per Fahrtenbuch exakt zu ermitteln und dann mit dem entsprechenden Anteil an den Gesamtkosten (wie oben) anzusetzen.
Im Fahrtenbuch muss jede einzelne Privatfahrt mit Kilometerangaben, jede Dienstfahrt mit Zeitangaben und Kilometerstand für Beginn und Ende, mit Ziel und Fahrtroute, Reisezweck und Gesprächspartner aufgeführt werden.
Ab 1.1.2006 darf die Ein-Prozent-Regel darf nur noch angewendet werden, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich.
Die überwiegende betriebliche Nutzung ist dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen wie Terminkalender oder Reisekostenabrechnungen nachzuweisen, ein Fahrtenbuch ist hierfür nicht nötig.
Der private Nutzungsanteil ist als Betriebseinnahme zu verbuchen. Zusätzlich müssen noch 16% Mehrwertsteuer auf 80 Prozent des privaten Nutzungsanteils aufgeschlagen und ebenfalls als Einnahme verbucht werden. Bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 angeschafft wurden und für die nur 50% der Vorsteuer geltend gemacht wurden, entfällt diese Mehrwertsteuer.
Bei sehr geringer privater Nutzung dürfte ein Fahrtenbuch oft günstiger sein als die Ein-Prozent-Regel.
Für Dienstfahrten ist zu beachten, daß bei billigen Fahrzeugen, vor allem bei gebraucht gekauften, die viel gefahren werden, meist die Kilometerpauschale günstiger ist. Je teurer der Wagen in der Anschaffung war und je weniger er dienstlich genutzt wird, umso günstiger wird die Vollkostenabrechnung mit der Ein-Prozent-Regel.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA