15. September 2024
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19:05
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Sie haben völlig Recht. Außerhalb von Strafen sind derartige Zahlungen Werbungskosten nach § 9 EStG, da diese im Zusammenhang und auf Veranlassung Ihrer zuvorigen Tätigkeit als Geschäftsführer angefallen sind.
Dies gilt auch in dem Falle, wo eigentlich die UG hätte zahlen und haften müssen. Soweit Sie auf dem Schaden sitzen bleiben und diesen nicht ersetzt bekommen, schmälern diese Kosten nachträglich Ihr vormaliges Einkommen.
Mit besten Grüsse
Fricke
RA