Kosten der Entsorgung Photovoltaik Speicher

| 4. Januar 2022 11:48 |
Preis: 40,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Morgen!
Ich bin ein Hochwassergeschädigter. Bei dem Hochwasser im Juli 2021 stand mein 1 Jahr alte Photovoltaikspeicher ca. 10cm im Wasser und ist seit dem nicht mehr betriebsbereit. Nach vielem hin und hehr soll er nun ausgetauscht werden. Da ich keine Versicherung habe bleibe ich auf den kosten sitzen. Kostenpunkt insgesamt ca. 10.550,-€. Davon ca. 2.000,-€ Entsorgungskosten für den alten Speicher.

Doch nun zu meiner Frage: Habe ich Anspruch auf kostenfreie Rücknahme des alten Speichers (2x2,5KW), wenn ja, wie gehe ich damit um? Mein Solateur verlangt für die Entsorgung im Falle von Reststrommenge gut 2.000,-€ inkl. MwSt, mit der Begründung unter anderem auf teurem Gefahrgut Transport etc.
Ich habe bereits in diversen Foren recherchiert und bin der Auffassung das laut Batteriegesetz der Hersteller bzw. Lieferant zur kostenfreien Rücknahme verpflichtet ist. Stimmt das, oder was sagt der Jurist dazu?
4. Januar 2022 | 18:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

gemäß §§ 5, 9 BattG sind die Hersteller bzw. Vertreiber von Batterien zur unentgeltlichen Rücknahme von Altbatterien verpflichtet. Der Photovoltaikspeicher stellt m.E. eine Industriebatterie i.S.v. § 2 Abs. 1, 5 des Batteriegesetzes dar. Da Sie sich der Speicher entledigen wollen, stellen sie auch Altbatterien i.S.v. § 2 Abs. 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG dar.

Daraus ergibt sich ein Anspruch auf kostenfreie Rücknahme der alten Speicher. Der Hersteller muss die Altbatterien wiederum kostenlos vom Vertreiber übernehmen, § 5 BattG.

Allerdings handelt es sich um eine Pflicht zur kostenfreien Rücknahme, nicht zum kostenfreien Ausbau und Abtransport zum Vertreiber, was vielleicht Hintergrund für die von Ihrem Solateur verlangten Entsorgungskosten sein könnte? Ich weiß nicht, ob es technisch besonders aufwändig oder mit besonderen Gefahren verbunden ist, die alten Speicher auszubauen und zu transportieren, womit die hohen Kosten möglicherweise zu begründen wären. Die Rücknahme allein jedenfalls muss unentgeltlich erfolgen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

Bewertung des Fragestellers 6. Januar 2022 | 06:26

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