9. April 2020
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14:04
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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im Rahmen des Gewerbemietrechts ist die Mieterrechte teilweise eingeschränkt und die Vertragsfreiheit ist vorrangig.
Soweit also trotz Kenntnis der fehlenden Heizmöglichkeit der Gewerbemieter sich zur Kosten(mit)übernahme bereit erklärt, wäre so eine Vereinbarung in der Tat wirksam.
Dieses auch deshalb, wenn ggfs. andere Flächen (Flur; Eingangsbereich etc.) nach dem Vertrag mitbenutzt werden KÖNNTEN.
Sie schreiben von einem ersten Mietvertragsentwurf, sodass Sie dann zur Rechtssicherheit den Passus komplett streichen sollten, bevor der Vertrag dann endgültig geschlossen wird.
Fehlt diese Kenntnis, sähe es etwas anders aus. Wenn kein Zugang zu Gemeinschaftsräumen vorhanden ist, also nur die Halle ohne weiteren Zugang zur Verfügung steht, sind diese Kosten Ihnen dann nicht aufzuerlegen.
Aber das wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausscheiden, da Sie ja Kenntnis haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg