Kosten RA nach außergerichtlichen Einigung Scheidungsfolgevereinbarung

15. Juli 2019 10:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Nach eingen Verhandlungen unter den Anwälten gab es eine Einigung ,
die sich in einer Scheidungsfolgevereinbarung niedergeschlagen hat.
Dabei übernahm ich 50 % des gemeinsamen Hauses, sowie einer gemeinsamen Wohnung.
Im Ergebnis zahlte ich der Gegenseite 500.000 € , aufgeteilt nach 170.000,- € Zugewinn
und 330.000 Ablöse Immoblilien. Die Werte der Immobilien sind 1,4 Mio und 420.000,- €.
Da diese aber noch hoch belastet sind kam es zur Zahlung von 500.000,- €.
Nun ereilte mich die Rechnung meiner Anwälting in Höhe von fast 25.000,- €,
dabei wurde der 50 % ige Zeitwert der Immobilien, also 700.000,- € und 210.000,- € zugrunde gelegt.
Leider wurden die Belastungen bzw Kredite nicht abgezogen, was ich nicht nachvollziehen kann,-
da ich die Kredite ebenenso übernommen habe und dies den Wert mindert.
Also ist der tatsächliche Wert minus der Kredite zu sehen oder muss ich zahlen für den fiktiven Zeitwert der Immobilien ?
Welcher Wert dient zur Berechnungsgrundlage ?
Ebenso wurden eingige im Laufe der Verhandlungen erwähnten Fordrerungen der Gegenseite,
die nicht Teil der letztendlichen Vereinbarungen waren,
in der Rechnung mit aufgeführt und berechnet,- ist dies denn gängige Praxis .......für mich unglaublich.....
15. Juli 2019 | 10:31

Antwort

von


(743)
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63667 Nidda
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Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail: info@ra-krueckemeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Alle Verhandlungspositionen die besprochen würden, wirken sich streitwerterhöhend aus. Dies gilt auch dann wenn in der letztendlichen Vereinbarung hierüber nicht gesprochen wird bzw. keine Einigung zustande kommt.

Da auch über die Darlehen gesprochen wurde, werden auch diese werterhöhend berücksichtigt. Ein Abzug findet also statt, hebt sich aber durch die Verhandlung über die Darlehen komplett auf.

Ihrer Schilderung nach scheint die Rechnung Ihres Anwalts formal in Ordnung zu sein. Zwar handelt es sich um einen hohen Betrag. Andererseits müssen Sie aber bedenken, dass der Kollege auch haftet und Ihre Kosten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deutlich höher gewesen wären.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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