Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie haben ja bereits mitgeteilt, dass Sie bereit sind, einen Teilbetrag zu zahlen. Das wird man in rechtlicher Hinsicht wohl auch so sehen müssen. Daher empfehle ich Ihnen, dass Sie die Rechnung, welche Sie in der Frage aufgemacht haben, auch ihm genau so mitteilen und auch die Begründung, warum Sie das so sehen. Dann sollten Sie ihm den Vorschlag machen, wie viel Sie bereit sind, zu zahlen. Ich empfehle dann diesen Betrag direkt auch anzuweisen, damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass er sich dann nochmal meldet.
Wenn er das dennoch tut, dann können Sie ihm mitteilen, dass er seinen Arbeitsaufwand darlegen soll und die einzelnen Positionen der Rechnung entsprechend begründen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie haben ja bereits mitgeteilt, dass Sie bereit sind, einen Teilbetrag zu zahlen. Das wird man in rechtlicher Hinsicht wohl auch so sehen müssen. Daher empfehle ich Ihnen, dass Sie die Rechnung, welche Sie in der Frage aufgemacht haben, auch ihm genau so mitteilen und auch die Begründung, warum Sie das so sehen. Dann sollten Sie ihm den Vorschlag machen, wie viel Sie bereit sind, zu zahlen. Ich empfehle dann diesen Betrag direkt auch anzuweisen, damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass er sich dann nochmal meldet.
Wenn er das dennoch tut, dann können Sie ihm mitteilen, dass er seinen Arbeitsaufwand darlegen soll und die einzelnen Positionen der Rechnung entsprechend begründen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
8. Februar 2018 | 17:13
Sehr geehrte Frau Draut,
können sie mir auf die Frage aus meiner Fallschilderung noch eingehen :
Zudem verlangt er "Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig."
=> bis wann ich meine Antwort senden muss?´Gibt es da eine Frist?
Danke für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
G.R.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. Februar 2018 | 17:53
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Nachfrage gerne wie folgt:
Angesichts der Mitteilung, dass sofort zahlbar sein soll, empfehle ich, sogleich wie beschrieben zu verfahren. Eine gesetzliche Frist gibt es aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin