Korrektur Lohnsteuerbescheinigung

30. Januar 2024 14:35 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe für meine UG, deren alleiniger Inhaber und Gesellschafter ich bin für das Jahr 2023 bereits die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt.

Ich habe aber nun festgestellt, dass ich vergangenes Jahr monatlich variiert habe, was das Gehalt und etwaige Sonderzahlungen angeht. Nun möchte ich gerne für das Jahr 2023 (ab April) die Lohnsteuerbescheinigungen korrigieren und an den Geschäftsführervertrag anpassen, den ich ursprünglich aufgesetzt hatte und der eine kontinuierliche Gehaltsauszahlung vorsah.

Also kurzum: Kann ich jetzt noch (vor/nach der Gehaltsabrechnung für 01/24 und nach Übermittlung der Bescheinigung für 2023 an das Finanzamt) noch eine Korrektur der monatlichen Abrechnungen/Bescheinigungen in 2023 vornehmen?
30. Januar 2024 | 16:39

Antwort

von


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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Wenn die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt wurde, ist eine Korrektur grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Korrektur, da die Lohnsteuerbescheinigung ein Nachweis darüber ist, wie die Lohnsteuer abgeführt wurde und nicht wie sie abgeführt hätte werden müssen.

Ausnahmen bestehen nur, wenn bspw. ein Arbeitnehmer sich unberechtigter Weise mehr Lohn ausgezahlt hat. In solchen Fällen muss eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden.

Wenn zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde, müssen Sie unverzüglich eine haftungsbefreiende Anzeige beim Finanzamt einreichen.

Daher können Sie die Lohnsteuerbescheinigung in Ihrem Fall nicht mehr korrigieren.

Wenn Sie sich zu wenig, bzw. zu viel Gehalt bezahlt haben, können Sie die Differenz mit der aktuellen Gehaltsabrechnung nachberechnen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2024 | 16:52

Danke für die Antwort!

Ich glaube aber ich muss genauer sein. Ich bin selber der einzige Arbeitnehmer der UG, die allein mir gehört. In 2023 habe ich mir mal mehr (2000€), mal weniger (1700€) ausgezahlt. Manchmal habe ich eine Sachzuwendung von 50€/Monat abgerechnet, mal einen ÖPNV Zuschuss (49€), mal nicht. Zum Ende des Jahres habe ich zusätzlich die Inflationsprämie teilweise ausgezahlt (mal 400€, mal 700€).

Ein vereinbartes Gehalt habe ich nicht, da ich den Arbeitsvertrag sozusagen mit mir selbst geschlossen habe. Aber angenommen, ich hätte einen Arbeitsvertrag, datiert auf Anfang 2023 (2.000€ brutto + klar definierte Zuwendungen/Zuschüsse) - könnte ich dann, da ich sowohl Arbeitgeber (über die UG) als auch Arbeitnehmer bin, die Bescheinigungen abändern und auf den Arbeitsvertrag anpassen/angleichen? In meinem Buchhaltungstool (Lexoffice) wäre das technisch möglich aber darf ich das auch? Es geht darum, dass ich diese schwankenden Abrechnungs-/Auszahlungsbeträge mit dem Arbeitsvertrag in Einklang bringen will.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2024 | 17:06

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Informationen.

Gerade in einem solchen Fall ist eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Denn die Lohnsteuerbescheinigung weist den Lohnsteuerabzug korrekt aus (wenn jetzt keine Rechenfehler o.ä. ) vorliegen.

Sie haben sich tatsächlich einfach zu wenig, bzw. zu viel ausgezahlt. Dadurch sind in Ihrer buchhaltung Verbindlichkeiten, bzw. Forderungen seitens der UG entstanden, die Sie auch so buchen sollten. Diese Verbindlichkeiten, bzw. Forderungen gleichen Sie mit der nächsten Gehaltsabrechnung in 2024 aus. Wenn SIe also zu viel ausgezahlt bekommen haben, führen Sie das wieder an die GmbH zurück, wenn SIe zu wenig ausgezahlt bekommen haben, zahlen Sie sich dies aus.

Beachten Sie bitte, das Finanzamt und die DRV schaut bei 1-Personen-UGs/GmbHs genau hin. Daher sollten Sie in Zukunft sehr sorgfältig sein, wenn es sich um Umangelegenheiten zwischen Ihnen als Gesellschafter, Geschäftsführer und der UG handelt. Es wurde schon entschieden, dass der Haftungsschutz der UG/GmbH wegfällt, wenn es zu einer Vermischung der betrieblichen und privaten Buchführung gekommen ist. Daher sollten Sie den Arbeitsvertrag, welcher in schriftlicher Form vorliegen sollte, genau erfüllen, und bei Differenzen zwischen Anspruch (Gehalt laut AV) und tatsächlicher Auszahlung sehr sorgfältig buchen.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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