Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Kontrollmitteilungen können bei jeder Art von Prüfung unabhängig von der Steuerart versandt werden. Insbesondere wird der Prüfer bei der Umsatzsteuer natürlich leicht auch einen Bezug zum Betriebsausgabenabzug herstellen können.
Hinsichtlich der Einkommensteuer und Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Sie ja sicher in 2005 erklärt haben wird es auf die Art der Gewinnermittlung ankommen.
Sollten Sie die Anlage GSE Ihrer Einkommensteuererklärung nicht beigefügt haben, genügt der Hinweis darauf, dass Sie namentlich gelegentlich einer Steuerprüfung oder ähnlichem namentlich aufgetaucht sind und der von der Prüfung betroffene diesbezüglich Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat.
Sollten Sie als Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewählt haben, wird lediglich anhand etwaiger Kontrollmitteilungen nicht wirklich festegestellt werden können, ob und in welcher Höhe Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ohne jeglicher Personifizierung gegenübergestellt und miteinander verglichen werden.
Selbstredend könnt ich mir vorstellen, dass sodann eine oder mehrere Kontrollmitteilungen zu Ihren lasten einen erhöhten Prüfungsbedarf durch z.B. Anordnen einer Sonderprüfung durch das Finanzamt ausgelöst wird.
Da in diesem Zusammenhang ein hinreichender Tatverdacht, um die Straf- und Bußgeldsachenstele ohne weitere Nachprüfung nicht wird festzustellen sein, wird wohl die Einleitung eines Strafverfahrens noch nicht möglich sein.
Noch ein Hinweis hinsichtlich dieser Gewinnermittlung möchte ich der Vollständigkeit halber noch vortragen, nämlich dass das Zufluss-/Ablußprinzip gilt. Die bedeutet, dass es bei den von Ihnen vorgetragenen drei Rechnungen nicht auf die Rechnungstellung in 2004, sondern die Zahlung in 2005 durch den Kunden ankommt.
Anders wäre die Sachlage bei der Gewinnermittlung im Wege des Betriebsvermögensvergleiches, da hierbei Betriebsvermögen am Anfang eines Wirtschaftsjahres mit dem am Ende desselben verglichen wird.
Somit kommt es bei Ihren drei Rechnungen nicht auf die Zahlung in 2005, sondern per Abgrenzung auf die Leistungserbringung in 2004 an, so dass die Betriebseinnahmen diesbezüglich in das Jahr 2004 als Forderungen insbesondere auch personifiziert darstellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in der Forderungszusammenstellung der Bilanz 2004, falls Sie eine solche beim Finanzamt eingereicht haben, die Personen der Kontrollmitteilungen verglichen werden können.
Dies hat etwaig auch bereits zur Folge ggf, strafrechtliche Schritte einzuleiten, da der Tatverdacht durch diese Personifizierung durchaus vorliegen kann.
In jedem Falle sollten Sie diese Betriebseinnahmen nacherklären und ggf. nachversteuern, da das Finanzamt Sie bisher lediglich aufgefordert hat, eine neue „Gewinnermittlung“ einzureichen.
Umsatzsteuerlich sollte ebenfalls nach erklärt werden, zumal Sie wegen Versendens von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweiswohl kaum als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG fungieren können.
Die jeweiligen Erklärungen sollten noch mit einer strafbefreienden Selbstanzeige kombiniert werden, um nicht ggf. doch noch mit der Straf- und Bußgeldsachenstellen hinsichtlich eines Strafverfahrens konfrontiert zu werden.
Es ist sicher auch möglich die Steuer anhand Ihrer Situation in eine Ratenzahlung zu verwandeln, die Sie aber pünktlich ggf. unter etwaigem Nachverhandeln hinsichtlich der Raten einhalten sollten.
Sobald die letzte Rate gezahlt ist, wird Ihnen sodann die Straffreiheit durch das Finanzamt verbeschieden.
Es gibt selbstredend keine Möglichkeit, herauszufinden, um welche Kunden es sich handelt, es sei denn Sie sind mit dem Finanzamt am Werke gemeinsam den Sachverhalt aufzuklären.
Dann hätte sich aber der obige Vortrag ohnehin in Teilen erledigt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Kontrollmitteilungen können bei jeder Art von Prüfung unabhängig von der Steuerart versandt werden. Insbesondere wird der Prüfer bei der Umsatzsteuer natürlich leicht auch einen Bezug zum Betriebsausgabenabzug herstellen können.
Hinsichtlich der Einkommensteuer und Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Sie ja sicher in 2005 erklärt haben wird es auf die Art der Gewinnermittlung ankommen.
Sollten Sie die Anlage GSE Ihrer Einkommensteuererklärung nicht beigefügt haben, genügt der Hinweis darauf, dass Sie namentlich gelegentlich einer Steuerprüfung oder ähnlichem namentlich aufgetaucht sind und der von der Prüfung betroffene diesbezüglich Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung geltend gemacht hat.
Sollten Sie als Gewinnermittlung die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewählt haben, wird lediglich anhand etwaiger Kontrollmitteilungen nicht wirklich festegestellt werden können, ob und in welcher Höhe Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ohne jeglicher Personifizierung gegenübergestellt und miteinander verglichen werden.
Selbstredend könnt ich mir vorstellen, dass sodann eine oder mehrere Kontrollmitteilungen zu Ihren lasten einen erhöhten Prüfungsbedarf durch z.B. Anordnen einer Sonderprüfung durch das Finanzamt ausgelöst wird.
Da in diesem Zusammenhang ein hinreichender Tatverdacht, um die Straf- und Bußgeldsachenstele ohne weitere Nachprüfung nicht wird festzustellen sein, wird wohl die Einleitung eines Strafverfahrens noch nicht möglich sein.
Noch ein Hinweis hinsichtlich dieser Gewinnermittlung möchte ich der Vollständigkeit halber noch vortragen, nämlich dass das Zufluss-/Ablußprinzip gilt. Die bedeutet, dass es bei den von Ihnen vorgetragenen drei Rechnungen nicht auf die Rechnungstellung in 2004, sondern die Zahlung in 2005 durch den Kunden ankommt.
Anders wäre die Sachlage bei der Gewinnermittlung im Wege des Betriebsvermögensvergleiches, da hierbei Betriebsvermögen am Anfang eines Wirtschaftsjahres mit dem am Ende desselben verglichen wird.
Somit kommt es bei Ihren drei Rechnungen nicht auf die Zahlung in 2005, sondern per Abgrenzung auf die Leistungserbringung in 2004 an, so dass die Betriebseinnahmen diesbezüglich in das Jahr 2004 als Forderungen insbesondere auch personifiziert darstellen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in der Forderungszusammenstellung der Bilanz 2004, falls Sie eine solche beim Finanzamt eingereicht haben, die Personen der Kontrollmitteilungen verglichen werden können.
Dies hat etwaig auch bereits zur Folge ggf, strafrechtliche Schritte einzuleiten, da der Tatverdacht durch diese Personifizierung durchaus vorliegen kann.
In jedem Falle sollten Sie diese Betriebseinnahmen nacherklären und ggf. nachversteuern, da das Finanzamt Sie bisher lediglich aufgefordert hat, eine neue „Gewinnermittlung“ einzureichen.
Umsatzsteuerlich sollte ebenfalls nach erklärt werden, zumal Sie wegen Versendens von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweiswohl kaum als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG fungieren können.
Die jeweiligen Erklärungen sollten noch mit einer strafbefreienden Selbstanzeige kombiniert werden, um nicht ggf. doch noch mit der Straf- und Bußgeldsachenstellen hinsichtlich eines Strafverfahrens konfrontiert zu werden.
Es ist sicher auch möglich die Steuer anhand Ihrer Situation in eine Ratenzahlung zu verwandeln, die Sie aber pünktlich ggf. unter etwaigem Nachverhandeln hinsichtlich der Raten einhalten sollten.
Sobald die letzte Rate gezahlt ist, wird Ihnen sodann die Straffreiheit durch das Finanzamt verbeschieden.
Es gibt selbstredend keine Möglichkeit, herauszufinden, um welche Kunden es sich handelt, es sei denn Sie sind mit dem Finanzamt am Werke gemeinsam den Sachverhalt aufzuklären.
Dann hätte sich aber der obige Vortrag ohnehin in Teilen erledigt.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt