Kontovollmacht über den Todt hinau

28. Februar 2015 13:02 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Meine Verwante ( Cousine meines Vaters) hat im Jahr 2002 für mich als Vertrauensperson eine Vollmacht über den Todt in hinaus bei der Sparkassen erteilt.
Meine Verwante hat keine eigenen Kinder auch keine Geschwister somit gibt es auch keine direkten Erben. Sie wurde zunehmend Pflegebedürftig was ich seit etwa 2002 übernahm. Am
01. 03. 2011 wurde zusätzlich eine Versorgungsvollmacht unter Zeugen (Sozialdient) beschlossen. Im Mai 2014 ist meine Verwante verstorben nun möchte ich die Konten auflösen, die Sparkassen verlangt aber einen Erbschein von mir. Das Nachlaßgericht hat mir versichert das ich keinen Erbschein benötige. Worauf kann ich mich berufen damit die Sparkassen die Vereinbarung "Vollmacht über den Todt hinaus" realisiert ? Wie kann ich der Entscheidung der Sparkasse am wirksamsten widerspreche ?
28. Februar 2015 | 15:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Das Nachlaßgericht hat da durchaus Recht, die Vollmacht über den Tod hinaus reicht vollkommen aus.

Allerdings ist es leider eine häufige Erfahrung mit Banken, dass diese eigenformulierte Vollmachten nicht akzeptieren. Da hilft dann leider nur noch die Holzhammer-Methode, sprich einen Anwalt einschalten und gegen die Bank klagen. Mit etwas Glück gibt die Bank aber bereits nach einem Anwaltsschreiben nach.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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