Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man kann Sachverhalte leider auch komplizieren oder böswillig schildern, in Ihrem Fall offenbar als "versuchter Diebstahl" statt eines offensichtlich Versehens.
Bezüglich des Mozzarella sind Sie durch den Ladendetektiv ja quasi entlastet worden, was diese vor Gericht wahrscheinlich abstreiten wird, bezüglich der Brötchen haben Sie sich wohl verzählt (6 von 8 getippt) oder die konkrete Anzahl übersehen.
Das kann man objektiv als einen versuchten Ladendiebstahl (geringwertiger Sachen) einer Strafverfolgung zuführen, mit einer entsprechenden Strafanzeige bei der Polizei, und mit einem Lebenslangen Hausverbot Sanktionieren, oder man läßt den Kunden die fehlende Ware bezahlen.
Sie müssen dabei zwischen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft differenzieren.
Die 50,00€ Fangprämie sind eine rein zivilrechtliche Sanktion durch die Verwaltungsaufwand und andere Vorbaltekosten abgedeckt werden sollen. Daneben werden die Waren entweder einbehalten oder sie müssen nachbezahlt werden.
Da der Mitarbeiter erklärt hat, dass es zur Anzeige kommt, haben Sie beide Verfahren zu beachten.
Richtig ist, dass die Strafanzeige wegen des erstmaligen Tat und des geringen Warenwertes eingestellt werden wird. Sicher ist das aber nie und kann im Übrigen mit einer Auflage verbunden werden.
Das Alter von 20 Jahren und der Zweck der Beschaffung sind nicht relevant, ohne Vorstrafen oder Einträgen im BZR können Ersttäter, die einsichtig und geständig sind, mit einer milden Strafe rechnen.
Aber Sie wollen sich ja wehren.
In jedem Fall würden Sie aber als "Täterin" vorbelastet sein und entgegen aller gesetzlichen Datenschutzbestimmungen "erinnern" sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte immer an solche Einstellungen, falls Sie erneut auffallen sollten.
Das beinhaltet aber noch keinen Eintrag im Vorstrafenregister, d.h. im Bundeszentralregister oder im polizeilichen Führungszeugnis.
Das von Sicherheitspersonal erwirkte Schuldeingeständnis ist nur ein Indiz, das Hausverbot müssten Sie beachten, und da es zeitlich nicht befristet wurde, sehr lange.
Das sollten Sie abzuwenden versuchen. Es war richtig, nichts zu unterschreiben und die 50€ zu zahlen hätte ich Ihnen nur für den Fall empfohlen, dass dann keine Anzeige bei der Polizei mehr erfolgen wird.
Jetzt sollten Sie die Zahlung verweigern und den Sachverhalt klarstellen. Kein Diebstahl!
Sie können und sollten dem Vorwurf des versuchten Diebstahls entgentreten.
Es ist zumindest im Hinblick auf die Akteneinsicht sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen.
Die Anwaltskosten betragen etwa 650€ für ein Strafverfahren eine RS-Versicherung wird nicht zahlen. Es ist trotzdem sinnvoll, um Sie von dem Tatvorwurf frei zu halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man kann Sachverhalte leider auch komplizieren oder böswillig schildern, in Ihrem Fall offenbar als "versuchter Diebstahl" statt eines offensichtlich Versehens.
Bezüglich des Mozzarella sind Sie durch den Ladendetektiv ja quasi entlastet worden, was diese vor Gericht wahrscheinlich abstreiten wird, bezüglich der Brötchen haben Sie sich wohl verzählt (6 von 8 getippt) oder die konkrete Anzahl übersehen.
Das kann man objektiv als einen versuchten Ladendiebstahl (geringwertiger Sachen) einer Strafverfolgung zuführen, mit einer entsprechenden Strafanzeige bei der Polizei, und mit einem Lebenslangen Hausverbot Sanktionieren, oder man läßt den Kunden die fehlende Ware bezahlen.
Sie müssen dabei zwischen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft differenzieren.
Die 50,00€ Fangprämie sind eine rein zivilrechtliche Sanktion durch die Verwaltungsaufwand und andere Vorbaltekosten abgedeckt werden sollen. Daneben werden die Waren entweder einbehalten oder sie müssen nachbezahlt werden.
Da der Mitarbeiter erklärt hat, dass es zur Anzeige kommt, haben Sie beide Verfahren zu beachten.
Richtig ist, dass die Strafanzeige wegen des erstmaligen Tat und des geringen Warenwertes eingestellt werden wird. Sicher ist das aber nie und kann im Übrigen mit einer Auflage verbunden werden.
Das Alter von 20 Jahren und der Zweck der Beschaffung sind nicht relevant, ohne Vorstrafen oder Einträgen im BZR können Ersttäter, die einsichtig und geständig sind, mit einer milden Strafe rechnen.
Aber Sie wollen sich ja wehren.
In jedem Fall würden Sie aber als "Täterin" vorbelastet sein und entgegen aller gesetzlichen Datenschutzbestimmungen "erinnern" sich Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte immer an solche Einstellungen, falls Sie erneut auffallen sollten.
Das beinhaltet aber noch keinen Eintrag im Vorstrafenregister, d.h. im Bundeszentralregister oder im polizeilichen Führungszeugnis.
Das von Sicherheitspersonal erwirkte Schuldeingeständnis ist nur ein Indiz, das Hausverbot müssten Sie beachten, und da es zeitlich nicht befristet wurde, sehr lange.
Das sollten Sie abzuwenden versuchen. Es war richtig, nichts zu unterschreiben und die 50€ zu zahlen hätte ich Ihnen nur für den Fall empfohlen, dass dann keine Anzeige bei der Polizei mehr erfolgen wird.
Jetzt sollten Sie die Zahlung verweigern und den Sachverhalt klarstellen. Kein Diebstahl!
Sie können und sollten dem Vorwurf des versuchten Diebstahls entgentreten.
Es ist zumindest im Hinblick auf die Akteneinsicht sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen.
Die Anwaltskosten betragen etwa 650€ für ein Strafverfahren eine RS-Versicherung wird nicht zahlen. Es ist trotzdem sinnvoll, um Sie von dem Tatvorwurf frei zu halten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
1. September 2023 | 12:08
Würde ich mit dem Zahlen der 50 € ein Schuldeingeständnis abgeben oder könnte ich dies tun (mit der Hoffnung das sich die Staatsanwaltschaft nicht bei mir meldet und das ganze dann vorbei wäre?)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. September 2023 | 12:15
Ja, mit Zahlung der geforderten 50 € ist ein Schuldeingeständnis verbunden. Sie können das auch nicht in der Hoffnung tun, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht bei Ihnen meldet.
Das Ganze ist dann eben nicht vorbei!
Im Übrigen gilt dann das Aldi-Hausverbot!