Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Sachlage gehe ich davon aus, dass Sie einen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen haben, hinsichtlich dessen die Stadt ein kommunales Vorkaufsrecht hatte, welches sie auch ausgeübt hat.
Der Kaufvertrag ist daher mit der Stadt zustandegekommen. Dies ergibt sich aus § 464 BGB
2.
Sie kannten offenbar das Vorkaufsrecht und mussten daher damit rechnen, dass es ausgeübt werden könnte.
Das ist das Wesen eines Vorkaufsrechts, das erst ausgeübt werden kann, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, § 463 BGB: "Wer in Ausübung eines Vorkaufsrechts zum Vorkauf berechtigtb ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat".
Anders wäre es nur, wenn die Stadt Ihnen ausdrücklich ZUGESAGT hätte, von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Eine Ausübung entgegen anderer Zusage könnte gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (BGH NJW 1962,1344;BGH NJW-RR 2006,1449). Eine solche Zusage ist aber gerade nicht erfolgt.
Sie werden sich daher leider mit der Ausübung des Vorkaufsrechts abfinden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht hat, ist klar.
Ich wollte eigentlich wissen, ob ich meine Kosten in Rechnung stellen kann.
Die Gemeinde hat 1 jahr vor Vertragsabschluss gewusst, dass ich das Objekt kaufen will.
Vom Bauamt der Gemeinde war jemand mit mir im Gebäude und hat mich beraten wegen Denkmalschutz.
Ferner war ich mit einem Architekten da, der eine Vorplanung gemacht hat.
Ich war mit Bankberatern von 3 Banken da, wegen der Finanzierung.
Schließlich habe ich öfters verhandelt um den Preis zu drücken, was schließlich gelang.
Ich habe das ürsprüngliche Agebot von 60.000,- EUR heruntergehandelt.
Kann ich für meine Arbeiten Kosten berechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nein. Für Ihren Zeitaufwand haben Sie der Gemeinde gegenüber keine Ansprüche. Zwischen Ihnen und der Gemeinde ist durch die Ausübung des Vorkaufsrechts kein Rechtsverhältnis begründet worden.
Das Vorkuufsrecht konnte erst ausgeübt werden, NACHDEM der Kaufvertrag geschlossen worden war. Leider war es allein Ihr Risiko, dass Sie aufwendige Vertragsverhandlungen führen, die dann nach Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zum Erfolg führen.
2.
Andererseits sollte der Kaufvertrag überprüft werden, ob Ihnen bei Ausübung des Vorkaufsrechts noch Ansprüche gegen den Verkäufer zustehen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigerere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann