Können bei Zahlungsverzug Arbeiten eingestellt werden?

6. Mai 2010 19:17 |
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Baurecht, Architektenrecht


Hallo,

ich konstruiere mal folgendes Fallbeispiel:

Firma A nimmt von Firma B einen Auftrag entgegen. Firma A soll für Firma B als Nachunternehmer eine Bauleistung übernehmen. Es handelt sich um einen größeren Auftrag mit mehreren Teilen. Es gibt für jeden Teil ein eigenes Angebot und eine eigene Auftragsbestätigung. Sonst nichts. Keinen Rahmenvertrag, keine AGB's.

Kann Firma A bei Zahlungsverzug eines Teiles die Arbeiten (auch an einem anderen Teil) einstellen und vielleicht sogar die weitere Ausführung der Arbeiten ablehnen?
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich beantworte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes und des Sachverhaltes wie folgt:

1. Liegt dem Vertrag die VOB/B zugrunde, so hat der Auftragnehmer einen "vertraglich vereinbarten" Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 16 Nr.1 VOB/B. Die Abschlagsrechnungen nach VOB/B müssen prüfbar sein. Somit sind die abzurechnenden Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen.

Abschlagszahlungen sind nach § 16 Nr.1 Abs.3 VOB/B binnen 18 Werktagen nach Zugang der prüfbaren Rechnung fällig (zu bezahlen), falls die VOB/B vereinbart wurde. Danach befindet sich B in Zahlungsverzug.

Wird eine prüfbare Abschlagsrechnung innerhalb von 18 Werktagen des § 16 Nr.1 Abs.3 VOB/B nicht bezahlt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf die Arbeiten bis zur Zahlung im Ganzem einstellen § 16 Nr. 5 Abs. 3,5 VOB/B .

Der AN kann dem AG außerdem eine angemessene Frist zur Zahlung mit Kündigungsandrohung setzen und den Bauvertrag nach fruchtlosen Fristablauf nach § 9 nr.1 b,Nr. 2 VOB/B kündigen.

2.Liegt dem Vertrag keine VOB/B zugrunde, so kann der AN Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes verlagen und dann nur wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes , an den Stoffen oder Bauteilen übertragen wird.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

Beachten Sie bitte , dass es sich hierbei um eine erste rechtliche Orientierung handelt, die anders ausfallen kann, wenn tatsachen weggelassen wurden oder sich der sachverhalt anders darstellt.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Gancarczyk
Rechtsanwalt
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