Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
A muss bei Abgabe der EV angeben, Gesellschafter der GHI GmbH zu sein.
Wenn die ABC GmbH die DEF GmbH gründet und dabei sämtliche Geschäftsanteile der ABC GmbH übertragen werden ( das soll ja so sein, sonst bliebe A Gesellschafter der ABC GmbH hinsichtlich der verbleibenden Anteile ), dann handelt es sich um eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung durch Neugründung ( §§ 56 ff. UmwG ).
Entsprechendes gilt bei Übertragung der Geschäftsanteile der DEF GmbH an die GHI GmbH. Auch hier kommt es zur Verschmelzung. Die ursprünglichen Anteile der ABC GmbH sind damit bereits an die GHI übertragen. Schritt 4 Ihrer Darstellung entfällt, wenngleich nicht mit der gewünschten Folge.
D..h am Ende gibt es nur noch die GHI GmbH, deren Geschäftsanteile A hält. Diese Anteile können sich nicht auflösen. A muesste dann die Gesellschaftsanteile schon an Dritten übertragen, ggf. in Form eines Treuhandverhältnisses.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie geht aber am Sachverhalt vorbei:
Erst nachdem die drei GmbH''s gegründet sind, überträgt A seine Anteile an der ABC GmbH an die GHI GmbH.
Die Anteile der ABC GmbH werden also nicht an die DEF GmbH übertragen.
Auch zwischen DEF GmbH und GHI GmbH werden keinerlei Anteile übertragen. Vielmehr gründet DEF GmbH die GHI GmbH und hält deren Anteile weiterhin.
Können Sie die Antwort bitte nochmals für den richtigen Sachverhalt, also ohne Verschmelzungen, geben?
Danke!
In diesem Falle sind Gesellschafter der GHI GmbH zum einen die ABC und zum anderen die DEF GmbH und ggf. der Erstgesellschafter. A hat seine Anteile übertragen, die sodann von der GHI gehalten werden. Das ist rechtlich möglich. A ist nicht mehr Gesellschafter und muss dementsprechend auch keine Angaben über Geschäftsanteile mehr machen.
Die Formulierung "gründet dann" deutete auf die erste Variante hin.