5. April 2006
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01:47
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Basis Ihrer Angaben:
1. Begriffsbestimmung
Zunächst müssen Sie eine Unterscheidung vornehmen zwischen einem Kleingewerbetreibenden und einem Kleinunternehmer.
a) Die Bezeichnung Kleingewerbetreibender kommt aus dem Steuerrecht § 141 AO (Abgabenordnung) und bezeichnet Gewerbetreibende, welche aufgrund ihres eingeschränkten Geschäftsumfanges die Kaufmannseigenschaft gemäß § 1 HGB (Handelsgesetzbuch) noch nicht erlangt haben und daher noch nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind. Als Kleingewerbetreibender ist der Geschäftsbetrieb noch so übersichtlich, dass er nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen werden muss.
In das Handelsregister muss sich der Gewerbetreibende erst dann eintragen lassen, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
b) Der Begriff Kleinunternehmer ist dagegen eine Bezeichnung aus § 19 (1) UStG (Umsatzsteuergesetz) und bezeichnet Gewerbetreibende, mit einem Umsatz von nicht mehr als 17.500€ im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000€ im laufenden Jahr. Trifft dies zu, müssen sie keine Mehrwertsteuer ausweisen. Tun sie es trotzdem, muss die auf Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
2. Sie müssen also zunächst bestimmen, unter welche Kategorie Ihre zukünftige Tätigkeit fallen würde. Danach kennen Sie dann auch die jeweiligen Pflichten, die Sie treffen und die jeweiligen Beträge, die für Sie von Bedeutung sind.
Die Frage nach dem Steuerfreibetrag ähnlich den € 400 bei nebenberuflicher Tätigkeit stellt sich nicht. Einen solchen Freibetrag gibt es hier nicht. Unabhängig davon, als was Sie zu qualifizieren wären, müssten Sie Einnahmen aus Ihrer Tätigkeit bei Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Ob man Kleinunternehmer oder Kleingewerbetreibender ist, hat später lediglich Auswirkungen auf die Frage nach der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer.
3. Ob Sie als Angestellte im öffentlichen Dienst einen Gewerbeschein beantragen dürfen, lässt sich ohne Prüfung Ihres Vertrages nicht beantworten. Jedes Land hat zunächst eigene Regelungen, die bestimmen, welche Nebentätigkeiten genehmigungsfrei und welche genehmigungspflichtig sind (in Hessen zB §§ 79, 80 HGB). Einen Gewerbeschein beantragen dürfte nicht das Problem sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob Ihr Dienstherr die Nebentätigkeit genehmigt. Das ist zuerst einmal im Arbeitsvertrag geregelt. Sollte dort nichts stehen, ist auf die jeweiligen Landesgesetze zurückzugreifen.
Generell lässt sich sagen, dass die Nebentätigkeit einen gewissen Umfang nicht überschreiten und Ihre eigentliche Arbeit nicht beeinträchtigen darf.
Sie sollten diesbezüglich mit Ihrem Dienstherren sprechen. Dazu müssen Sie ihm keine genaue Angabe der Tätigkeit machen. Und solange Sie Sich in dem eben erwähnten Spanningsfeld bewegen, sollte die Aufnahme einer Nebentätigkeit in welcher Form auch immer kein unüberwindbares Problem für Ihren Dienstherren darstellen.
Natürlich dient die Antwort zunächst einer ersten rechtlichen Orientierung. Eine persönliche Beratung im Einzelfall lässt sich so keinesfalls ersetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
(Rechtsanwalt)