5. Juli 2019
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16:46
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Auszugehen ist davon, dass gemäß Teilungserklärung die Hausmeisterkosten nach qm aufgeteilt werden.
Wenn durch Beschluss der Eigentümerversammlung eine Tätigkeit hinzukommt, die bislang nicht extern vergeben war, ist es sachgerecht, die Kosten an der Teilungserklärung auszurichten und nicht an der bisherigen Ausübung, die ich im Einzelnen nicht kenne.
Das entspricht der gesetzlichen Regelung nach § 16 Absatz 2 WEG:
[quote]Absatz 2: Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
[/quote]
Ein von Absatz 2 abweichender Beschluss (vgl. Absatz 3) wäre mit Stimmenmehrheit zwar möglich, wurde aber Ihren Angaben zur Folge von der Eigentümerversammlung nicht getroffen.
Aus der Ferne ohne Kenntnis der Verhältnisse vor Ort gehe ich daher davon aus, dass der Verwalter Recht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer